Ausschreibung
für Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), Förderjahr 2026

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF-Plus) in Baden-Württemberg
Förderperiode (FP) 2021 - 2027
„Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Aufruf vom 3. April 2025 des Bodenseekreises

zur Einreichung von regionalen Projektanträgen im spezifischen Ziel h):
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen

Antragsfrist: 31. Mai 2025
Frühester Start der Maßnahmen: 1. Januar 2026
 

1. Ausgangslage und Handlungsbedarf

Die Strategie des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF-Plus) in Baden-Württemberg in der Förderperiode 2021 - 2027 orientiert sich neben den inhaltlichen Empfehlungen der ESF-Plus-Verordnung (VO (EU) 2021/1057) bzw. der Dachverordnung (VO (EU) 2021/1060) maßgeblich an den länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission für Deutschland 2019. Die Investitionsleitlinien für die Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021 - 2027 für Deutschland im Politischen Ziel 4 („Ein sozialeres Europa“) sind in Anhang D des Länderberichts für Deutschland wiedergegeben. Hinzu kommen die Ziele der Europäischen Säule sozialer Rechte.

Nach den für Baden-Württemberg identifizierten spezifischen Herausforderungen der ESF-Förderung und den Politikzielen des Landes wurde die Förderstrategie des ESF-Plus in Baden-Württemberg in der Förderperiode 2021 - 2027 entwickelt. Dazu wurden u. a. politische Programme auf Landesebene, Ergebnisse der im Jahr 2019 durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) durchgeführten Sozioökonomischen Analyse bzw. der Stärken-Schwächen-Chancen-Risiken-Analyse (SOEK/SWOT), Ergebnisse der im Hinblick auf die Förderperiode 2021 - 2027 durchgeführten Online-Konsultation sowie Erfahrungen und Evaluationsergebnisse aus der Förderperiode 2014 - 2020 herangezogen.

Auch in der regionalen Förderung soll ein Schwerpunkt auf die Steigerung der sozialen Inklusion und der gesellschaftlichen Teilhabe sowie auf die Bekämpfung der Armut gesetzt werden. Auf der Basis der Datenanalyse und des gegenseitigen Austausches fasste der ESF-Arbeitskreis im Bodenseekreis in seiner Strategiesitzung am 25. März 2025 folgende Beschlüsse:
 

2. Zielgruppen der Förderung

Die Mindestteilnehmendenzahl pro Projekt beträgt grundsätzlich 10 Teilnehmende.

Zielgruppe 1
Im Bodenssekreis beseht ein Problemdruck und Handlungsbedarf bei arbeitsmarktfernen Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen (insbesondere Menschen mit Kommunikations- und Sprachdefiziten). Besondere Berücksichtigung von Frauen.

Zielgruppe 2
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen, die sich an junge ausbildungsferne Menschen richten, wird im Bodenseekreis ein Schwerpunkt auf die Zielgruppe der benachteiligten jungen Menschen, die von Bildungsversagen und -abbruch bedroht sind sowie am Übergang in Ausbildung und Arbeit stehen, gelegt.
 

3. Ziele der Förderung

  • Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Teilhabechancen von Menschen, die besonders von Armut und Ausgrenzung bedroht sind
  • Vermeidung von Schulabbruch und Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit
     

4. Umsetzung der Fördermaßnahmen

Projektinhalte
Zielgruppe1
Um den Bedürfnissen der besonderen Zielgruppe und deren Lebenswirklichkeit gerecht zu werden, sollen die regionalen ESF-Plus-Maßnahmen eine individuelle Begleitung vorsehen. Entwicklung von beruflichen Perspektiven unter Berücksichtigung der persönlichen Situation durch individuelle Beratung, Aufschließen von weiteren Hilfsangeboten, tagesstrukturierende und sozialintegrative Maßnahmen.

Zielgruppe 2
Die Eltern und das weitere soziale Umfeld der Zielgruppe sollen miteinbezogen werden.
 

5. Grundlegende Voraussetzungen für eine Förderung sowie Querschnittsziele im ESF-Plus

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta)

Allen Querschnittszielen übergeordnet ist als grundlegende Voraussetzung die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 8 der ESF-Plus-Verordnung). Der ESF-Plus soll positiv zur Einhaltung und zum Schutz aller in der Charta verankerten Grundrechte beitragen. Vorhaben des ESF-Plus müssen daher unter Einhaltung der Charta durchgeführt werden. Dabei müssen auch die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention Berücksichtigung finden.

Den Teilnehmenden ist im Teilnahmefragebogen bekannt zu machen, dass die Fördermaßnahme unter Beachtung der Charta der Grundrechte durchgeführt wird (siehe letzte Seite des Teilnahmefragebogens, die aufzubewahren ist).
 

Querschnittsziele

Die Querschnittsziele „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „Nachhaltigkeit im Sinne des Klimaschutzes“ sowie „Transnationale Zusammenarbeit/Kooperationen“ sind im Antrag angemessen zu berücksichtigen. Beispiele für Instrumente und Methoden der Umsetzung finden Sie auf unserer ESF-Webseite zu den Querschnittszielen, Hinweise zur Integration der Querschnittsziele in der Förderperiode 2021 - 2027 erhalten Sie in der Online-Materialsammlung der Agentur für Querschnittsziele im ESF-Plus.
 

Gleichstellung der Geschlechter

Das Querschnittsziel „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF-Plus zielt darauf ab, die geschlechtsbezogene Segregation am Arbeitsmarkt abzubauen sowie Geschlechterstereotype und die Diskriminierung von nicht-binären Personen zu überwinden. Das Leitziel ist es, einen Beitrag zur gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, Männern und nicht-binären Personen zu leisten. Angestrebt wird zudem, dass der Frauenanteil in Maßnahmen mindestens ihrem Anteil an der Zielgruppe entspricht.

Die Maßnahmen sind an den geschlechtsbezogenen Lebenslagen (Familie oder alleinerziehend) und Barrieren auszurichten, etwa durch die Berücksichtigung einer besonderen Unterstützung für diese Zielgruppe. Es soll - wenn möglich - ein Beitrag zur Überwindung von Geschlechterstereotypen geleistet werden.

Gewünscht wird daher, dass der Projektantrag konkrete Aussagen zur Umsetzung des Querschnittsziels „Gleichstellung der Geschlechter“ in der Maßnahme trifft.
 

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Das Querschnittsziel „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ zielt darauf ab, jede Form von Diskriminierung - insbesondere aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - zu bekämpfen. Die Maßnahmen sollen die Ausgangssituation von Menschen berücksichtigen, die besonders benachteiligt sind, das sind oftmals Ältere, Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Migrationshintergrund. Ziel ist es, die nachhaltige Beteiligung dieser Teilzielgruppen am Erwerbsleben zu erhöhen und die Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu reduzieren. Die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention werden in der verpflichtenden durchgehenden Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sichergestellt.

Gewünscht wird daher, dass der Projektantrag konkrete Aussagen zur Umsetzung des Querschnittsziels „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ in den Maßnahmen trifft.
 

Nachhaltigkeit i. S. d. Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität

Der ESF-Plus selbst betont die Zielsetzung „der Vorbereitung einer grünen Wirtschaft“. Es werden daher alle Aktivitäten begrüßt, die darauf abzielen, über umweltschutzbezogene Inhalte zu beraten oder Einrichtungen/Unternehmen zu beteiligen, die sich im Umwelt- und/oder Klimaschutz engagieren. Auch einzelne projektbezogene Maßnahmen und Inhalte, die zum Ziel der Nachhaltigkeit im Sinne des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität und insbesondere zu den Klimaschutzzielen beitragen, sind ausdrücklich erwünscht. Des Weiteren empfehlen wir den Projektträgern, den Deutschen Nachhaltigkeitskodex anzuwenden und sich an den Empfehlungen zum Green Public Procurement1 zu orientieren.
 

Transnationale Kooperation

Im Rahmen der Umsetzung des ESF-Plus in Baden-Württemberg sind transnationale Formen der Zusammenarbeit oder des Austausches möglich. Dies kann zum Beispiel über einen gegenseitigen Austausch von projektbezogenen Umsetzungserfahrungen erfolgen oder über gegenseitige Austauschkontakte zwischen Teilnehmenden der Fördermaßnahmen. Besonders erwünscht sind transnationale Komponenten mit Partnern in den Mitgliedsländern der Europäischen Strategie für den Donauraum sowie der Europäischen Strategie für den Alpenraum.

Wenn transnationale Ansätze vorgesehen sind, sind diese im Projektantrag aufzuführen und konkret zu beschreiben.
 

6. Personal

Voraussetzung für den Erfolg der Projekte ist es, fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen und einen bedarfsgerechten und angemessenen Personalschlüssel zu wählen.

Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals und des individuellen Ansatzes ist möglichst durch fest angestellte Arbeitnehmende Rechnung zu tragen, damit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann.
 

7. Qualitätssicherung

Schulungen und Informationen für Projektträger und Antragstellende bietet das Projekt EPM+ - ESF-Plus-Projekte managen.
 

8. Beihilferechtliche Einordnung

Die Inhalte und Leistungen des vorliegenden regionalen Projektaufrufs sind nach vorläufiger Einschätzung zum Zeitpunkt des Projektaufrufes nicht beihilferelevant. Im Rahmen des Auswahl- und Bewertungsverfahrens wird die Beihilferelevanz der positiv gevoteten Anträge nochmals überprüft. Die beihilferechtlichen Vorschriften sind dann zu beachten.
 

9. Antragstellung und Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie (teil)rechtsfähige Personengesellschaften. Ausgeschlossen von einer Antragstellung sind natürliche Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.
 

Antragstellung

Informationen zu den aktuellen Antragsunterlagen finden Sie auf der ESF-Webseite zur regionalen Förderung im ESF-Plus.

Dem Antragsformular ist eine ausführliche Projektbeschreibung (max. 15 Seiten, bei Kooperationsprojekten 20 Seiten) beizufügen sowie Berechnungsgrundlagen - bei Kooperationsprojekten auch bezüglich der Partnerinnen und Partner (zusätzliche Berechnungen und nachvollziehbare Erläuterungen zum Kosten- und Finanzierungsplan sowie zu den geplanten Projektteilnahmen).

Der Antragsteller bzw. spätere Zuwendungsempfänger ist für die ordnungsgemäße Umsetzung des Projektes verantwortlich. Bei Kooperationsprojekten empfehlen wir den Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung mit den Partnern.

Der der Bewilligung zu Grunde liegende Kosten- und Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Im Antragsformular ist zu bestätigen, dass die direkten Personalkosten mit der beim Begünstigten üblichen Vergütungspraxis für die betreffende berufliche Tätigkeit oder mit dem geltenden nationalen Recht, Tarifverträgen oder offiziellen Statistiken in Einklang stehen und dass für die Durchführung der Fördermaßnahme Projektmitarbeitende (internes Personal) mindestens wie im Antrag aufgeführt freigestellt werden.

Voraussetzung für eine Bewilligung ist unter anderem, dass der Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens die erforderlichen Unterlagen zur Identifikation entsprechend den regulatorischen Legitimationsanforderungen an Banken- und Finanzinstitute vorlegt (vgl. Antragsformular). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat für das Zuschussgeschäft die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (GwG) erklärt. Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG erforderliche Identifizierung des Vertragspartners ist eine einzuhaltende allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die durch die L-Bank zwingend zu erfüllen ist. Aufgrund dieser Verpflichtung sind die Vertragspartner und ggf. eine für den Vertragspartner handelnde Person vor Begründung jeglicher Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren.

Im Zuwendungsverfahren begründet die Antragstellung eine solche Geschäftsbeziehung nach der die GwG-Regelungen zur Anwendung gelangen. Um die erforderliche Prüfung der Identität des Vertragspartners durchführen zu können, müssen Antragstellende einen Formular-Assistenten der L-Bank nutzen, auf den im Antragsformular verwiesen wird.

Für die Antragstellung drucken Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig aus und senden diese unterschrieben in einfacher Ausfertigung (nicht gebunden und nicht geheftet) an

L-Bank Baden-Württemberg, Bereich Finanzhilfen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe

Zusätzlich senden Sie bitte den vollständigen Antrag per E-Mail an die ESF-Geschäftsstelle (wiltrud.bolien@bodenseekreis.de).
 

Antragsfrist

Die Anträge müssen bis zum 31. Mai des Jahres vollständig und unterschrieben in Papierform bei der L-Bank eingegangen sein (Eingangsstempel der L-Bank).

Zur Sicherstellung des fristgerechten Eingangs wird empfohlen, Anträge per „Einschreiben Einwurf“ zu versenden. Bitte beachten Sie, dass die Verantwortung für den Nachweis des Versands und der fristgemäßen Zustellung beim Absendenden bzw. Antragstellenden liegt.
 

Auswahlverfahren

Die Bewertung und Auswahl der eingegangenen Förderanträge erfolgt in einem Rankingverfahren.

Die Anträge werden bewertet auf der Grundlage der Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen der ESF-Plus-Förderperiode in Baden-Württemberg 2021 - 2027, beschlossen vom ESF-Begleitausschuss am 16. Mai 2024 (Link zu den Auswahlkriterien).

Die vorhabenbezogenen Auswahlkriterien umfassen:

  • Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen im Rahmen des ESF-Plus,
  • Gesicherte Gesamtfinanzierung,
  • Fachliche Qualität des Projekts hinsichtlich der Erreichbarkeit der im Programm des ESF-Plus für Baden-Württemberg sowie in der Strategie des ESF-Plus-Arbeitskreises festgelegten Ziele einschließlich der Berücksichtigung der Querschnittsziele,
  • Qualifikation und Leistungsfähigkeit (Zuverlässigkeit) des Antragstellenden und der Kooperationspartner,
  • Angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
     

10. Art, Umfang und Laufzeit der Förderung

Die Projektförderung erfolgt im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung über das Programm für den ESF-Plus des Landes Baden-Württemberg in der Förderperiode 2021 - 2027. Dem Bodenseekreis stehen im Fördejahr 2026 insgesamt 165.000 Euro zur Verfügung.
 

Laufzeit der Projekte

Durchführungszeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.
 

Kofinanzierung durch den ESF-Plus und Rechtsanspruch

Projekte können grundsätzlich bis zu 40 Prozent aus dem ESF-Plus gefördert werden. Der ESF-Plus-Anteil sollte nicht unter 30 Prozent liegen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahmen dürfen vor der Bewilligung nicht begonnen werden.
 

Verbot der Mehrfachförderung

Zur Finanzierung der bezuschussten Kosten dürfen keine weiteren Zuschüsse aus ESF-Plus-Mitteln oder sonstigen EU-Mitteln eingesetzt werden.
 

11. Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Kostenpositionen

Direkte Personalausgaben (Position 1.1 im Kostenplan)

Förderfähig sind direkte Personalausgaben für internes Personal für alle Leistungen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags vergütet werden, einschließlich Sozialabgaben und sonstigen Arbeitgeberanteilen für interne Mitarbeitende, die vorhabenspezifische Aufgaben wahrnehmen sowie Ausgaben für externes Personal, welches vorhabenspezifische Aufgaben übernimmt. Zu den vorhabenspezifischen Aufgaben zählen die unter Punkt 4. „Umsetzung der Fördermaßnahmen“ beschriebenen Aufgaben sowie weitere aus diesem Aufruf resultierende projektspezifische Tätigkeiten und Pflichten.

Direkte interne Personalausgaben für fest bzw. befristet beschäftigtes Personal sind bis maximal 107.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle (VZÄ) förderfähig. Nicht förderfähig sind u. a. Beiträge zu Berufsgenossenschaften, Arbeitgeberzuschüsse zur Beschaffung von Fahrzeugen, Fahrrädern, Rollern etc., auch dann nicht, wenn diese mit den Gehaltszahlungen erfolgen, sowie Abfindungen. Internes Personal soll bevorzugt eingesetzt werden.

Direkte externe Personalausgaben: Förderfähig sind zudem Kosten für externes Personal, die sich aus einem Dienstleistungsvertrag ergeben, wenn dieses Personal vorhabenspezifische Aufgaben übernimmt.

Kosten für externes Personal sind bis zu einem Tagessatz von 800 Euro und bis zu 100 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer, wenn nicht umsatzsteuerbefreit, förderfähig. Werden von externem Personal außerhalb der Personalkosten zusätzliche Kosten wie Reisekosten, Spesen o. ä. in Rechnung gestellt, sind diese nicht förderfähig.

Direkte Ausgaben sind Ausgaben, die nachweislich im Rahmen der Projektdurchführung entstehen. Daher sollten möglichst bereits im Antrag die Aufgaben und Tätigkeiten für das interne und externe Personal beschrieben werden.

Bitte informieren Sie sich im Detail zu den zuschussfähigen direkten Personalausgaben in der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben.

Auf die Summe der förderfähigen direkten Personalausgaben wird ein Aufschlag von 23 Prozent zur Deckung der Restkosten des Projekts gewährt (Restkostenpauschale). Dieser Pauschalsatz bezieht sich auf die Kostenposition 1.1 „Direkte Personalkosten“.

Zusätzlich förderfähig und nicht in der Pauschale mitberücksichtigt sind nach Artikel 56 (2) der Verordnung (EU) 2021/1060 „Gehälter/Löhne und Zulagen, die an Teilnehmende gezahlt werden“ und damit die folgenden Kostenpositionen:

  • 2.1 „Gehälter, Löhne auch Ausbildungsvergütungen“, die vom Träger ausbezahlt werden
  • 4.1 „Bürgergeld“ als durchlaufende Kosten- und Finanzierungsmittel
  • 4.5 „Unterstützungsgelder, Gehälter, Löhne auch Ausbildungsvergütungen an Teilnehmende durchlaufend“ als durchlaufende Kosten- und Finanzierungsmittel

Diese Kostenpositionen können zusätzlich anerkannt bzw. abgerechnet werden. Weitere Ausgaben sind nicht förderfähig und weitere Kostenpositionen sind nicht geöffnet.
 

Buchführungssystem

Es ist ein separates Buchführungssystem oder ein geeigneter Buchführungscode (z. B. Kostenstelle) zu verwenden.
 

12. Auszahlung und Verwendungsnachweis

Die L-Bank übernimmt im Rahmen ihrer Aufgabe als bewilligende Stelle im ESF-Plus das weitere Bewilligungsverfahren, das Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung im Rahmen der Verwendung der Mittel.

In den Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Programms des Europäischen Sozialfonds in Baden-Württemberg, Förderperiode 2021 - 2027 (NBest-P-ESF-Plus-BW), welche Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind, erhalten Sie Informationen über Ihre Nachweispflichten wie Verwendungsnachweise und Sachberichte.

Ein Zwischenverwendungsnachweis (bei zweijährigen Projekten) ist der L-Bank bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Sachbericht ist durch die Geschäftsführung des regionalen Arbeitskreises zu unterschreiben.

Spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind der L-Bank ein Schlussverwendungsnachweis sowie dem regionalen Arbeitskreis ein Abschlussbericht vorzulegen.
 

13. Mitwirkungspflichten

Im Falle einer Förderzusage kommen umfangreiche Pflichten auf Sie als Träger zu, u. a. zur Erhebung von Daten über das Projekt und seine Teilnehmenden. Außerdem sind Sie als Zuwendungsempfänger verpflichtet, an Monitoring- und Evaluationsmaßnahmen teilzunehmen sowie bei Prüfungen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle einer Bewilligung müssen Sie über die EDV-technischen Voraussetzungen (Internetzugang) verfügen, um die Anbindung an das L-Bank-System ZuMa (Zuschuss-Management-System) zu gewährleisten und die notwendigen Daten für Monitoring und Evaluation in einem vorgegebenen Format elektronisch übermitteln zu können.

Die Ausführungen in den nachfolgenden Punkten sind nicht abschließend und können ergänzt oder geändert werden.
 

13.1 Evaluation

Die Evaluation erfolgt durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) Köln. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Evaluierenden alle für die Evaluation erforderlichen Kontaktdaten und Informationen über Projektverlauf und Teilnehmende zur Verfügung zu stellen und auch nach Ende des Projekts für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
 

13.2 Datenerhebung

Teilnehmende müssen während der Projektlaufzeit - möglichst zeitnah nach dem Eintritt - einmalig einen Teilnahmefragebogen ausfüllen. Sie sind über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung zu informieren. Eintritts- und Austrittsdatum der Teilnehmenden sind zu dokumentieren. Teilnehmende, die nur an einer kurzzeitigen Informations-, Sensibilisierungs- und Motivierungsmaßnahme, einer Kurzberatung bzw. einem sonstigen Kurzkontakt bis zu ca. acht Stunden Dauer teilnehmen, müssen keinen Teilnahmefragebogen ausfüllen. Sie sind als Bagatellteilnehmende mit dem Verwendungsnachweis zu melden. Eine sorgfältige Schätzung der Bagatellteilnehmenden ist zulässig.

Der Teilnahmefragebogen des Förderbereichs Arbeit und Soziales ist auf der ESF-Webseite eingestellt.

Die Angaben aus dem Fragebogen - mit Ausnahme der persönlichen Kontaktdaten - sind in eine Zeile der Upload-Tabelle - eine von der L-Bank in ZuMa zur Verfügung gestellte Vorlagendatei zur Eingabe von Teilnehmenden-Daten - zu übertragen (Link zum ZuMa-Portal). Die „interne Codierung“ muss eindeutig und in Fragebogen und Upload-Tabelle identisch sein. Sie können die Upload-Tabelle jederzeit in ZuMa hochladen. Die persönlichen Kontaktdaten sind in die Kontaktdatentabelle einzutragen.

Die Upload- bzw. die Kontaktdatentabelle sind mit gleichem Datenstand zu jedem Verwendungsnachweis sowie zusätzlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember auf das ZuMa-Portal der L-Bank (Upload-Tabelle) und das ISG-Portal (Kontaktdatentabelle) hochzuladen.

Zusätzlich sind die Tabellen mit der Abgabe des Schlussverwendungsnachweises hochzuladen. Im ZuMa-Portal werden bei jedem Hochladen die bereits hochgeladenen Upload-Tabellen komplett überschrieben, deshalb ist die Upload-Tabelle fortzuschreiben/zu verlängern.

Die Kontaktdaten werden zur Erfassung des langfristigen Ergebnisindikators sowie zu Evaluationszwecken benötigt. Der langfristige Ergebnisindikator (z. B. Statuswechsel) wird vom ISG Köln über Befragungen der Teilnehmenden ermittelt. Hierbei handelt es sich um eine von der EU vorgeschriebene, stichprobenartige Nachbefragung der Teilnehmenden, die sechs Monate nach individuellem Austritt aus dem Projekt durchgeführt wird.
 

Indikatoren

Im Programm des Europäischen Sozialfonds Plus für Baden-Württemberg sind Ziele definiert, die mit den ESF-Plus finanzierten Maßnahmen im Laufe der Förderperiode 2021 - 2027 erreicht werden sollen. Inwieweit die einzelnen Fördermaßnahmen dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen, wird mit zwei unterschiedlichen Indikatoren, dem Output- und dem Ergebnisindikator, gemessen.

Es gilt folgender Outputindikator: Gesamtzahl der Teilnehmenden (EECO01) Die Anzahl des Outputindikators ist aus der Aufsummierung in der Upload-Tabelle ersichtlich.

Es gilt folgender Ergebnisindikator: Anteil Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangt haben oder einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige (AHE01)

Mit dem kurzfristigen Ergebnisindikator werden die erwarteten Auswirkungen der Fördermaßnahmen ermittelt. Bei dem kurzfristigen Ergebnisindikator: „Anteil Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangt haben oder einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige“ gilt:

Es muss keine Prüfung stattfinden, um ein Lernergebnis zu bescheinigen. Für die Teilnehmenden ist jedoch ein Zertifikat im Sinne einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung auszustellen, das mindestens das formale Ergebnis der Qualifizierung bescheinigt. Das bedeutet, dass neben Dauer und Gegenstand der Maßnahme auch ersichtlich sein muss, dass Teilnehmende die vorgesehenen Maßnahmenbestandteile (Inhalte) absolviert haben. Die qualifizierte Teilnahmebescheinigung bzw. eine Kopie davon muss auf Anforderung vorgelegt werden können, bspw. in digitaler Form.
 

14. Publizitätsvorschriften und -pflichten

Die Projektbeteiligten, insbesondere die Teilnehmenden, sind in geeigneter Form über die Finanzierung aus dem ESF-Plus zu informieren (Publizitätspflicht nach Art. 50 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060). Grundsätzlich ist bei allen Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Teilnahmebescheinigungen im Zusammenhang mit dem Projekt darauf hinzuweisen, dass das Projekt aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert wird. Dazu sind die entsprechenden Logos und Vorlagen (z. B. Maßnahmeplakat) hochzuladen und zu verwenden.

Darüber hinaus sind hinsichtlich der Publizitätspflichten folgende Schritte zu beachten:

Aushang eines ESF-Plus-Maßnahmenplakats:

  • Das Maßnahmenplakat mit Informationen zu dem Projekt ist gut sichtbar bspw. im Eingangsbereich und an jedem Durchführungsort auszuhängen (Link zum Maßnahmenplakat).

Hinweis auf der Webseite und Social-Media-Seiten:

  • Sofern Ihre Organisation eine Webseite betreibt oder Sie soziale Medien nutzen, stellen Sie dort eine kurze Projektbeschreibung ein, aus der die Ziele und Ergebnisse sowie die finanzielle Unterstützung durch die EU hervorgehen - unter Verwendung der entsprechenden Logos (Link zum Logo).

Die Erfüllung der Publizitätspflichten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren (bspw. Belegexemplare, Fotodokumentation, Screenshots o. ä.). Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Publizitätspflichten und trifft keinerlei Abhilfemaßnahmen, können bis zu 3 Prozent des Zuschusses gestrichen werden.
 

15. Rechtsgrundlagen

Für die Zuwendungen gelten das Recht der Europäischen Union, insbesondere die aktuell geltenden Verordnungen (EU) Nr. 2021/1057 und Nr. 2021/1060 sowie das gemäß Art. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 a) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 anwendbare nationale Recht, insbesondere §§ 35 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die nationalen Förderfähigkeitsregelungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 (förderfähige Ausgaben). Weitere rechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid und seinen Nebenbestimmungen (Link zu NBest-P-ESF-BW).

Weitere Bestimmungen zur Projektabwicklung finden sich in der Übersicht über die förderfähigen Ausgaben. Vorschriften, Vorgaben und Regelungen sind abrufbar auf der Webseite des ESF.
 

16. Subventionserhebliche Tatsachen

Im Rahmen dieses Projektaufrufs gewährte Zuschüsse sind eine Subvention im Sinne des Subventionsgesetzes. Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) - Subventionsbetrug - strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsstellenden oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die L-Bank bzw. das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist. Subventionserheblich sind insbesondere

  • Angaben zum Vorhaben (Beschreibung des Vorhabens, Angaben zum internen und externen Personal, zu Kosten und Finanzierung einschließlich Aufgabenbeschreibungen, Zuwendungsempfänger).
  • Angaben, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz) oder anderen Rechtsvorschriften (NBest-P-ESF-Plus-BW) die Rückforderung der Zuwendung abhängig ist. Dies sind insbesondere Mitteilungs- und Nachweispflicht nach Nr. 4 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Programms des Europäischen Sozialfonds in Baden-Württemberg Förderperiode 2021 - 2027 (NBest-P-ESF-Plus-BW).

Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 Subventionsgesetz).

Rechtsgrundlagen sind § 264 Strafgesetzbuch und §§ 3 und 4 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 1. März 1977 (GBl. S. 42).
 

17. Ansprechpersonen

Bei Fragen zu den Antragsformularen richten Sie bitte eine E-Mail an die ESF-Verwaltungsbehörde im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (Ref. 45):
ESF@sm.bwl.de 

Ihre Ansprechperson für Rückfragen im Landratsamt Bodenseekreis, ESF-Geschäftsstelle:
Wiltrud Bolien, Albrechtstraße 75, 88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-5640, E-Mail: wiltrud.bolien@bodenseekreis.de

Sozialdezernat

Telefon
+49 7541 204 5640
E-Mail
wiltrud.bolien@bodenseekreis.de
Gebäude
Albrechtstraße 75, Friedrichshafen