Wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung) ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft festgestellt worden ist.
 
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.
 
Es ist jedoch möglich, dass die Eltern ohne verheiratet zu sein die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen beide Eltern eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben. Diese Sorgeerklärung kann kostenfrei beim Jugendamt nach telefonischer Terminvereinbarung beurkundet werden. Wenn später die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewünscht wird, ist dies nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. Die elterliche Sorge kann dann auf jeden der beiden Elternteile alleine übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind der alleinigen Übertragung widerspricht. Diese Widerspruchsmöglichkeit steht dem Kind ab dem 14. Geburtstag zu.
 
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
 
Gegen den Willen eines Elternteils ist die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich.

Gemeinsames Sorgerecht

  • Wann?
    Vor Geburt (mit Angabe zum Geburtstermin) oder
    nach Geburt des Kindes (mit Angabe zum Geburtsdatum bzw. Vorlage der Geburtsurkunde/Kind)
     
  • Wo?
    Beim Jugendamt (nach telefonischer Terminvereinbarung) oder Notar
     
  • Wie?
    Durch öffentliche Urkunde unter Vorlage des Personalausweises/Passes des jeweiligen Elternteils (ggf. mit Nachweis über Vaterschaftsanerkennung)
     
  • Sorgeregister
    Eine beurkundete Sorgeerklärung (bzw. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht für das Kind) wird im Sorgeregister des Geburtsjugendamtes erfasst. Auskünfte aus dem Sorgeregister bzw. Bescheinigung, dass keine Sorgeerklärung über ein gemeinsames Sorgerecht beurkundet ist (frühere Negativbescheinigung) bzw. dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht für das Kind erfasst ist, erteilt das Jugendamt / Sekretariat. Bitte verwenden Sie für die benötigte Auskunft das Online-Formular „Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister“.

Jugendamt / Sekretariat

Tel.: 07541 204-5129
Tel.: 07541 204-5124
Tel.: 07541 204-5624