Um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil abzusichern, ist es ratsam, seine Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festzulegen. Die Unterhaltsurkunde kann beim Jugendamt nach telefonischer Terminvereinbarung unter Vorlage des Personalausweises/Passes kostenlos erstellt werden. Das Kindesunterhaltsgesetz bietet die Möglichkeit einer automatischen Anpassung des Unterhaltstitels für das Kind. Für dieses Verfahren müssen die Unterhaltstitel den Unterhalt als Vomhundertsatz beinhalten, die Höhe des Unterhalts wird nicht mehr beziffert. Die Unterhaltstitel nehmen dann automatisch an den Änderungen durch den Gesetzgeber teil, ohne dass es erneuter Verhandlungen mit dem/der Unterhaltspflichtigen bedarf (Dynamisierung). Kommt keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande, kann der/die Unterhaltsberechtigte bzw. das Jugendamt als Beistand eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
 
Betreuungskosten (Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung des Kindes) sind nicht durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt, sondern stellen einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar. Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Dies gilt jedoch nicht für etwaig anfallende Verpflegungskosten, diese sind durch den Mindestunterhalt abgedeckt. Der berechnete Haftungsanteil des unterhaltspflichtigen Elternteils sollte ebenfalls in einer Urkunde festgelegt werden. Diese Urkunde kann ebenfalls beim Jugendamt nach telefonischer Terminvereinbarung unter Vorlage des Personalausweises/Passes kostenlos erstellt werden. 

Bitte beachten Sie:

In einem Aufforderungsschreiben zur urkundlichen Unterhaltsanerkennung muss aufgeführt sein, ob es sich um eine Ersttitulierung bzw. Abänderung eines früheren Unterhaltstitels (mit Angabe der beurkundenden bzw. erlassenden Stelle, Datum, Urk.Reg.Nr./Urkunde bzw. Aktenzeichen/Gericht) handelt und ob die Unterhaltstitulierung in dynamischer Form bzw. mit einem Festbetrag sowie für alle Altersstufen, ggf. befristet, erfolgen soll. Weiterhin sind der Beginn der zu titulierenden Unterhaltspflicht, der Bruttobetrag, der angerechnete Kindergeldanteil und der Zahlbetrag anzugeben. Ohne diese Angaben ist eine Untertitulierung durch die Urkundsperson beim Jugendamt nicht möglich. 

Jugendamt / Sekretariat

Tel.: 07541 204-5129
Tel.: 07541 204-5124
Tel.: 07541 204-5624