Jugendschöffinnen und -schöffen sind als ehrenamtliche Vertreter der Gesellschaft an der Urteilsfindung in Jugendstrafsachen beteiligt. Das Landratsamt sucht gemeinsam mit den Jugendgerichten im Bodenseekreis interessierte und geeignete Erwachsene, die als Jugendschöffen gewählt werden wollen. Wer diese verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, arbeitet regelmäßig an den Amtsgerichten Tettnang und Überlingen, sowie an den Landgerichten Ravensburg und Konstanz bei der Rechtsprechung in Strafverfahren gegen Jugendliche mit.

Jugendschöffinnen und -schöffen sollten soziale Kompetenz haben und das Handeln eines jungen Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Dafür sind besondere Erfahrung in der Jugenderziehung, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis nötig. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht außerdem Verantwortungsbewusstsein dafür, dass ein Urteil in das Leben anderer Menschen eingreift. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen deshalb auch in schwierigen Situationen gewahrt werden. Das Amt eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des teilweise anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Jugendschöffen müssen ihre Rolle im Jugendstrafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Zu Beginn der Amtszeit werden die Schöffinnen und Schöffen durch die Gerichte zu ihren Aufgaben und den gesetzlichen Rahmenbedingungen geschult. Die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen kann nur aus zwingendem Grund abgesagt werden, zum Beispiel Krankheit. Die Dauer der einzelnen Gerichtsverfahren ist sehr unterschiedlich, von wenigen Stunden bis mehreren Tagen.

Vor die Jugendgerichte kommen alle straffälligen Jugendlichen (14- bis 18-Jährige, es sei denn, sie besäßen noch nicht die erforderliche Reife) und Heranwachsende (18- bis 21-Jährige). Jugendliche werden stets nach Jugendstrafrecht behandelt, Heranwachsende entsprechend ihres Reifegrads nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht. Die Verfahren gegen Jugendliche sind nicht öffentlich. Um das erzieherische Moment so weit wie möglich zu gewährleisten und dem Gericht eine breite Grundlage für die Beurteilung zu verschaffen, werden die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sowie die Jugendgerichtshilfe als Beauftragte des Jugendamts zum Verfahren hinzugezogen und kommen zu Wort. Schöffen müssen dann die Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Ist die Schuld festgestellt, entscheidet das Gericht, ob es Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe anordnet. Diese Entscheidungen treffen Berufsrichterinnen und -richter gemeinsam mit den Schöffen.

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