Fachkräfte, Berufsgeheimnisträger und Personen die beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen können zur Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) des Bodenseekreises hinzuziehen.
Die ieF sind speziell auf die Beratung zur Gefährdungseinschätzung einer Kindeswohlgefährdung geschulte Fachkräfte mit Erfahrung in der Jugendhilfe und im Kinderschutz. Sie haben Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was die nächsten Schritte sein können.
Die Beratung trägt zu einer größeren Handlungssicherheit bei, denn häufig sind die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.
Die Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt.
Bei der Beratung bekommen Sie Hinweise zu Schweigepflicht und Datenschutz, es geht um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht.
Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein.
Die ieF ist ausschließlich beratend tätig und übernimmt keine Entscheidung und/oder Fallverantwortung.
Pflicht zur Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben
§ 8a SGB VIIII - Fachkräfte der Jugendhilfe die eine Vereinbarung mit dem Jugendamt nach § 8a SGB VIII haben
Anspruch auf Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben
§ 8b SGB VIII - Personen die beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen haben im Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
§ 4 KKG - Berufsgeheimnisträger und Berufsgeheimnisträgerinnen haben einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
Fachstelle Kinderschutz
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