Das Einkommen und Vermögen wird zur Feststellung der Leistungsberechtigung herangezogen. Dabei gibt es beim Einkommen und Vermögen Frei- bzw. Schonbeträge, die bei der Anrechnung berücksichtigt werden. Einkommen wird angerechnet. Dies bedeutet, dass vom festgestellten Bedarf vorhandenes Einkommen abgezogen wird. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld wie z. B.
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Erwerbseinkünfte
- Einkünfte aus Selbstständigkeit
- Kindergeld
- Renten
- Unterhaltszahlungen
- Steuererstattungen, Zinseinkünfte
- Sonstige Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Schenkungen usw.)
Vorhandenes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor das Bürgergeld gewährt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vermögen auch verwertet werden kann. Ist dies zum Zeitpunkt der Leistungsberechtigung nicht möglich, können Leistungen darlehensweise gewährt werden. Vorhandenes Vermögen kann z. B. sein:
- Sparguthaben und Barvermögen
- Wertpapiere und Aktien
- Immobilien und Grundvermögen
- Sonstige Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Pkw, usw.)
Leistungen können auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten, die mit einer erwerbstätigen Person im gleichen Haushalt zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben („Bedarfsgemeinschaft“). Hier wird das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Um Anspruch auf Bürgergeld zu haben, muss das Gesamteinkommen der Gemeinschaft unter dem Existenzminimum liegen.
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