Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung
Allgemeines
Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung ist eine Hilfeart der Sozialhilfe und wird nach den Bestimmungen des vierten Kapitels des Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil gewährt. Die Leistung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreicht. Gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern oder Eltern erfolgt kein Unterhaltsrückgriff, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Voraussetzungen
Leistungsberechtigt sind Personen, die die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Bei dem Vermögen gilt ein Betrag von 10.000 Euro für den Leistungsberechtigten und 10.000 Euro für den Ehepartner oder Lebensgefährten als Schonvermögen, welches nicht einzusetzen ist.
Leistungsumfang
Der Grundsicherungsbedarf umfasst im Einzelnen
- den maßgeblichen Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarf bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG" sowie bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z. B. Erstausstattung der Wohnung)
Verfahrensablauf
Für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann über die Wohnortgemeinde beim Sozialamt eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners (z. B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Arbeitsverdienst, sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z. B. Sparguthaben, Lebensversicherungen)
- Nachweise über Ausgaben (z. B. Mietvertrag, Heizkosten, Hausnebenkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- Bei geschiedenen Antragsstellern Kopie des Scheidungsurteils und Nachweis über die Unterhaltsregelung
- Nachweis über dauerhaft volle Erwerbsminderung (z. B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers)
- Aktuelle Kontoauszüge
Sozialamt
Sekretariat
Tel.: + 49 7541 204-5198
grundsicherung@bodenseekreis.de