Personenkreis:

Anspruchsberechtigt sind Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind, kein verwertbares Vermögen haben und das verfügbare Familieneinkommen nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht.
 

Hinweis:
Sind Sie erwerbsfähig, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II.
 

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den maßgeblichen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfe, z. B. für werdende Mütter, Alleinerziehende, bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z. B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstaustattung der Wohnung)
  • Bildungs- und Teilhableistungen für Kinder und Jugendliche
     

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen (z. B. Unterhaltsleistungen, Renteneinküfte, Kindergeld, Arbeitsverdienst) mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück.
 

Voraussetzungen:

  • Erwerbsunfähigkeit:
    Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
  • Bedürftigkeit:
    Hilfebefürftig ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann.
     

Verfahrensablauf:

Für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann über die Wohnortgemeinde beim Sozialamt eingereicht werden.
 

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Nachweise über das Einkommen (z. B. Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z. B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über die Ausgaben (z. B. Mietvertrag, Heizkosten, Hausnebenkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Aktuelle Kontoauszüge
  • bei geschiedenen Antragsstellern Kopie des Scheidungsurteils und Nachweis über die Unterhaltsregelung

Sozialamt

Sekretariat
Tel.: +49 7541 204-5198
sozialhilfe@bodenseekreis.de