Personenkreis:
Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel für die pflegerische Versorgung aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen:
- häusliche Pflege
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- stationäre Pflege
Voraussetzungen:
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit
- für Pfegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
- in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
- in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.
Die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Verfahrensablauf:
Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann über die Wohnortgemeinde beim Sozialamt eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Nachweise über das Einkommen (z. B. Renten)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z. B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über die Ausgaben (z. B. Mietvertrag, Heizkosten, Hausnebenkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für die pflegerische Versorgung)
- Aktuelle Kontoauszüge
- Nachweise über die Pflegebedürftigkeit (z. B. Einstufungsbescheid der Pflegekasse, ärztliches Attest)
Sozialamt
Sekretariat
Tel.: +49 7541 204-5198
sozialhilfe@bodenseekreis.de