Aufgrund der großen Menge von Wohngeldanträgen müssen Sie leider damit rechnen, dass sich die Bearbeitung Ihres Antrages verzögert. Sehen Sie deshalb bitte von telefonischen Rückfragen und persönlichen Vorsprachen ab. Sie erhalten nach Eingang Ihres Antrags von uns eine Eingangsbestätigung. Wesentliche Änderungen, z. B. Einkommens- oder Mieterhöhungen bzw. -verringerungen, Auszug aus der Wohnung, Beantragung von Sozialhilfe/Bürgergeld oder Änderungen der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, teilen Sie uns bitte unaufgefordert mit.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Sie befinden sich in Ausbildung/Studium? Bitte lassen Sie vor der Antragstellung Ihren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB bei beruflichen Ausbildungen) bzw. BAföG bzw. Aufstiegs-BAföG prüfen.
Alleinerziehende, die keinen oder unregelmäßigen Kindesunterhalt erhalten, müssen beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltszahlung unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegt.
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
- eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- eines dinglichen Wohnungsrechts,
- Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder den entsprechenden Gesetzen der Länder sind
und diesen Wohnraum selbst nutzen. Bitte nutzen Sie den Wohngeldantrag auf Mietzuschuss.
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
- Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind (Mehrfamilienhaus siehe Mietzuschuss),
- Erbbauberechtigte sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
- Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben
und diesen Wohnraum selbst nutzen. Bitte nutzen Sie den Wohngeldantrag auf Lastenzuschuss.
Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Transferleistungen (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist nicht möglich.
Wer gehört zum Haushalt?
- Ehegatten
- Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
- Großeltern/Eltern
- Kinder
- Ur-/Enkel
- Adoptivkinder
- Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
- Schwiegereltern
- Stiefkinder
- Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten des Ehegatten
- Pflegekind, -mutter/-vater eines Haushaltsmitglieds
Paare gelten als Wirtschaftsgemeinschaft und stellen einen gemeinsamen Antrag.
Sozialamt
- Telefon
- +49 7541 204 5305
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5961
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5442
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5762
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5304
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Buchstaben A - L
Heimfälle Buchstaben A - K
N.N.
Tel.: 07541 204-5447
wohngeld@bodenseekreis.de
Postanschrift
Amt für Soziales, Familie und Jugend
Sachgebiet Wohngeld
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Stadt Überlingen
Bürgerservice - Soziales
Christophstraße 1
88662 Überlingen
Landratsamt Bodenseekreis
Sozialamt - Wohngeldstelle
Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen
Wohngeld beantragen
Weitere Infos und Formulare
Wohngeldantrag online
Wenn Sie erstmalig Wohngeld beantragen möchten, haben Sie die Möglichkeit, Wohngeld auch online über die Internetseite www.service-bw.de zu beantragen. Einfach im Suchfeld "Wohngeld beantragen" eingeben. Bitte füllen Sie auch online den Antrag sorgfältig aus. Für die Nutzung ist eine Registrierung bei ServiceBW erforderlich.
FOLGEANTRÄGE und Anträge für HEIMBEWOHNER können aktuell noch nicht online beantragt werden.