Beglaubigung einer Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html
Erforderliche Unterlagen:
- Ausweisdokumente wie in der Bescheinigung angegeben
- vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln
- BTM-Rezept, Privat- oder e- Rezept oder eine abgestempelte und unterschriebene Kopie des Rezepts
- Bei Minderjährigen reicht das Erscheinen der Sorgeberechtigten mit den jeweiligen Ausweisdokumenten. Ein persönliches Erscheinen von Kindern und Jugendlichen ist nicht notwendig
Gebühr:
21,00 Euro – möglichst passend und in bar
Bemerkungen:
- Wir empfehlen die Ausstellung der Bescheinigung beim Gesundheitsamt zeitgleich mit der Ausstellung des Rezepts bei Ihrem Arzt zu beantragen
- Die Bescheinigung kann nur für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen ausgestellt werden
- Jedes Medikament erfordert ein eigenes Formular.
- Eine Bescheinigung kann vom Gesundheitsamt nur ausgestellt werden, wenn das zugrundeliegende Rezept an dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt noch gültig ist
oder wenn das zugrundeliegende Rezept an sich zwar nicht mehr gültig ist, das Rezept jedoch bereits eingelöst wurde (dies ist durch den Apothekenstempel erkenntlich) - Der Zeitpunkt der Ausstellung des Rezepts durch den Arzt ist dahingehend relevant, dass ein Rezept selbst eine begrenzte Gültigkeit hat.
(Kassenrezept = 28 Tage, Privatrezept = 3 Monate, BTM-Rezept = 7 Tage)
Bewerber zur Einstellung als Beamter/Beamtin oder Referendar/Referendarin
Mit Inkrafttreten des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17.12.2015 erfolgt in Baden-Württemberg ab dem 01.07.2016 die ärztliche Untersuchung und Erstellung ärztlicher Zeugnisse vor der Einstellung in ein Beamtenverhältnis durch niedergelassene oder andere approbierte Ärzte bzw. Ärztinnen. Eine Liste von Ärzten/Ärztinnen, welche die Einstellungsuntersuchungen durchführen, finden Sie unter "Service" der Internetseite des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.
Untersuchung bei Beamten und Beamtinnen (z. B. Dienstunfähigkeit, Beihilfe)
Mit dem Gesundheitsdienstgesetz vom 17.12.2015 wurden die Rechtsgrundlagen zur Einrichtung von medizinischen Gutachterstellen in Baden Württemberg geschaffen. Ab dem 01.01.2017 ist im Regierungsbezirk Tübingen das Gesundheitsamt im Landkreis Reutlingen
- für die Feststellung einer Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Zurruhesetzungsverfahren
- für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von Heilbehandlungen nach Dienstunfällen
- für die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit nach den Vorschriften der Beihilfeverordnung des Bundes oder des Landes, soweit ein Gesundheitsamt als begutachtende Stelle genannt wird,
zuständig.
Amtsärztliche Bestätigung für das Finanzamt
Erforderliche Unterlagen:
Ausweispapiere, ärztliche Befunde
Gebühr:
72 Euro
Bemerkungen:
Telefonische Terminvereinbarung. Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels zu erbringen.
Bestätigung der Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme für Beamtinnen und Beamte
Laut der Beihilfeverordnung (BVO Baden-Württemberg) vom 01.07.2015 ist für die Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Kur bei der Beihilfestelle (LBV/Kommunaler Versorgungsverband) eine begründete Bescheinigung eines Arztes/einer Ärztin ausreichend.
Gesundheitsamt
Tel.: 07541 204-5852
oder 07541 204-5853
Reisen mit Betäubungsmitteln im Schengen-Raum
Reisen mit Betäubungsmitteln außerhalb des Schengen Raums
Reisen mit Betäubungsmitteln von Substitutionspatienten
Landratsamt Reutlingen
Landratsamt Reutlingen
Gesundheitsamt
Medizinische Gutachtenstelle
Kaiserstr. 27
72764 Reutlingen
Weitere Informationen
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg:
www.gesundheitsamt-bw.de