Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrad 1. Der Betrag kann nur zweckgebunden eingesetzt werden. Die Angebote sollen pflegende Angehörigen entlasten oder die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung seines Alltags fördern.
Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres (bis spätestens 30. Juni) genutzt werden.
Wenn Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) im Kalendermonat nicht ausschöpfen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsanspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Umwandlungsanspruch).
Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Mit dem Entlastungsbetrag können zum Beispiel Unterstützung im Haushalt (Reinigung der Wohnung, Wäschepflege) oder Betreuung des Pflegebedürftigen finanziert werden.
Diese Entlastungsangebote werden von
oder
erbracht. Der Entlastungsbetrag kann auch zur Erstattung von Aufwendungen der Tages- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für grundpflegerische Leistungen, zum Beispiel Unterstützung beim Duschen oder Baden durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzen.
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