Seit dem 1. Januar 2025 ist es in Baden-Württemberg möglich, dass Entlastungsleistungen auch durch Helfende aus der Nachbarschaft oder dem eigenen Freundes- und Bekanntenkreis erbracht und bei der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein bürokratiearmes Verfahren erleichtert die Abrechnung: Die Helfenden quittieren ihren Einsatz auf einem einfach gestalteten Nachweis, der bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zur Abrechnung vorgelegt wird. Der Einsatz ehrenamtlicher Helfer wird mit einer Aufwandsentschädigung honoriert.
Hilfesuchende entscheiden selbst, wem sie aus ihrem persönlichen Umfeld das Vertrauen für diese Art der Alltagsbegleitung entgegenbringen.
Folgende Voraussetzungen gelten:
- Die eingesetzten Alltagshelfenden müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein. Die Unterstützung durch eigene Kinder, Enkel oder Schwiegersöhne oder -töchter kann daher nicht abgerechnet werden, wohl aber die Hilfe von Freunden, Nachbarn oder weiter entfernten Verwandten.
- Sie leben nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft.
- Sie sind nicht Pflegeperson nach § 19 SGB XI.
- Ehrenamtliche Einzelhelfende dürfen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig unterstützen. Vermieden werden soll so eine gewerbliche Ausübung dieser Form der Alltagsunterstützung.