Genehmigungspflichtige Abfalllager, Behandlung und Entsorgungsanlagen

Flächen oder Anlagen, die der Lagerung, Zwischenlagerung, Behandlung oder Verbrennen von Abfällen dienen, benötigen regelmäßig eine dafür entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Der Gesetzgeber unterstellt bei den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen, dass sie grundsätzlich auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Daher wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in größerem Umfange die umweltbezogenen Belange geprüft, als wie es im baurechtlichen Genehmigungsverfahren der Fall ist. Dies ist natürlich von Vorteil für die Umwelt und die Nachbarschaft, aber auch der Genehmigungsinhaber profitiert davon, ist doch sein Antrag umfänglicher geprüft worden, was ihm auch Sicherheit bringt.
 
Die Mengenschwellen, ab deren Überschreiten eine derartige Genehmigung erforderlich ist, sind sehr gering. Sie können in Kapitel 8 des Anhangs zur Verordnung über immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) nachgelesen werden.
 
Bitte beachten Sie dabei, dass bei die Genehmigungsbedürftigkeit der dort genannten Anlagen, die vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen ist.

Das Genehmigungsverfahren für Abfalllager und/oder –entsorgungsanlagen entspricht selbstverständlich demselben Verfahren wie auf unserer Seite des Sachgebietes Kreislaufwirtschaft, Energie, Baugewerbe unter "Genehmigungspflichtige Anlagen" beschrieben.

Umweltschutzamt

Telefon
+49 7541 204 5222
E-Mail
peter.lutat@bodenseekreis.de

Weitere Infos

Verordnung über immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) (Gewerbeaufsichtsamt Baden-Württemberg).