Wer benötigt eine Beförderungserlaubnis
nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und wann ist nur eine Anzeige der Tätigkeit des Transports und des Sammelns nach § 53 KrWG nötig?
Eine Beförderungserlaubnis benötigt derjenige, der gefährliche Abfälle gewerblich transportiert und/oder sammelt.
Für die Tätigkeit des Transports und des Sammelns nicht gefährlicher Abfälle ist ab dem 1. Juni 2014 nur noch eine Anzeige bei der unteren Abfallrechtsbehörde von Nöten.
Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährliche und nicht gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäischen Abfallverzeichnis (s. u.) entnommen werden.
Zuständig für die Erteilung ist in Baden-Württemberg die unteren Abfallrechtsbehörden (in Stadtkreisen die Stadtverwaltung, in Landkreisen das Landratsamt), in deren Bereich die transportierende Firma ihren Hauptsitz hat.
Gewerbsmäßige Transporte liegen u. a. vor, wenn zur Gewinnerzielung und mit Wiederholungsabsicht Abfälle transportiert werden. Auch wenn die Transporte nur einen Teil des Unternehmenszwecks darstellen (z. B. Teil einer anderen Dienstleistung sind), kann es zu einer Genehmigungspflicht kommen.
Die Abgrenzung hierzu ist oft schwierig. Damit Sie nicht unwissentlich ohne Genehmigung fahren raten wir, in allen Fällen des regelmäßigen Abfalltransportes mit uns Kontakt aufzunehmen. In vielen Fällen wird sich die Frage der Genehmigungspflicht schnell klären lassen.
Die Beförderungserlaubnis ist auf Formblättern zu beantragen, die Sie im Handel oder auch bei uns erhalten.
Gemäß § 7 Beförderungserlaubnisverordnung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Für den Antragsteller (Betriebsinhaber)
- Gewerbeanmeldung,
- Handelsregisterauszug,
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, firmenbezogen (nicht älter als 3 Monate,),
- Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (mind. 0,5 Mio. Personenschäden, 1,5 Mio. Sach-, u. Gewässerschäden).
Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung.
Für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen (nicht älter als 3 Monate)
Für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die Fachkunde
Erforderlich sind hier:- Während einer zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit (Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde oder entspr. Berufsausbildung) und
- die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Fachkundelehrgängen
Soweit noch nicht vorhanden ist eine Beförderernummer bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, Welfenstr. 15, 70719 Fellbach (www.saa.de), zu beantragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass an den Lehrgängen zur Sach- und Fachkunde regelmäßig, mindestens aber alle 3 Jahre, im Rahmen der erforderlichen Fortbildung teilzunehmen ist. Die Lehrgangsteilnahmen sind gegenüber dem Landratsamt Bodenseekreis nachzuweisen.
Antragsformulare erhalten Sie im Schreibwarenfachhandel oder auch bei uns.
Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen bzw. Fragen zur Beschränkung der Beförderungserlaubnis haben, kann gerne ein Besprechungstermin im Landratsamt Bodenseekreis vereinbart werden
Umweltschutzamt
- Name
- Schadt, Jutta
- Telefon
- +49 7541 204 5259
- jutta.schadt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
Weitere Informationen
finden Sie bei der zentralen Vorschriftenstelle des Landes Baden-Württemberg (ZVS)