Wie wird der Begriff "Abfall" rein rechtlich definiert?
Der Begriff der Abfälle wird in § 3 Abs. 1 - 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert.
Abfälle sind danach alle beweglichen Stoffe und Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will oder entledigen muss.
- Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Stoffe und Gegenstände entweder einer Beseitigung entsprechend Anlage 1 des KrWG zuführt oder einer Verwertung entsprechend Anlage2 des KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall einer weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
- Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen ohne dass der Zeck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
- Entledigen muss sich der Besitzer solcher beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Abfallvorschriften ausgeschlossen werden kann.
Weitere Informationen
finden Sie bei der zentralen Vorschriftenstelle des Landes Baden-Württemberg (ZVS)
Rechtsvorschriften
- Übersicht Vorschriften zum Abfallecht
Informationen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- Informationen des Umweltbundesamt
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg