Die Nachweisverordnung bestimmt Art und Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Einer besonderen Überwachung bedürfen stark gesundheits-, luft- oder wassergefährdende, explosible oder brennbare Abfälle.
Das gilt im Falle ihrer Beseitigung wie auch der Verwertung.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- das Nachweisverfahren
- die Führung von Nachweisen und Registern
- die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen bei der der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung).
Sie richtet sich an:
- Erzeuger oder Besitzer von Abfällen
- Einsammler oder Beförderer von Abfällen und
- Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).
Von der Nachweispflicht ausgenommen sind:
- Erzeuger von Abfällen aus privaten Haushalten.
- Erzeuger, bei denen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr anfallen
Weitere Informationen
finden Sie bei der zentralen Vorschriftenstelle des Landes Baden-Württemberg (ZVS)