Wer gebrauchte asbestzementhaltige Eternitplatten verkauft oder verschenkt, macht sich strafbar. Das Landratsamt Bodenseekreis weist daher auf den richtigen Umgang mit asbesthaltigen Materialien hin:
Asbest ist als krebserzeugender Gefahrstoff mit besonders hohem Gefährdungspotential eingestuft. Eingeatmete Asbestfasern gefährden die menschliche Gesundheit sowohl durch die Eigenschaft, Narbengewebe (Lungenasbestose) zu erzeugen als auch durch ihre Fähigkeit, bösartige Tumore (z.B. Lungenkrebs) zu verursachen. Wie eine Mehrzahl krebserzeugender Gefahrstoffe besitzt Asbest keine akute Warnwirkung. Die gesundheitsschädlichen Folgen treten stattdessen erst Jahrzehnte später ein. Beim Umgang mit asbesthaltige m Material ist deswegen folgendes zu beachten:
Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten sind die einschlägigen Verordnungen und Richtlinien zu beachten (insbesondere Gefahrstoffverordnung).
Gewerbliche Unternehmen dürfen solche Arbeiten nur ausführen, wenn sie die entsprechende Fachkunde besitzen und die Arbeiten rechtzeitig vorher beim Umweltschutzamt sowie der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.
Unternehmen, die asbesthaltige Materialen gewerblich befördern, können unter die Beförderungserlaubnispflicht gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen. Hierzu kann eine Beförderungserlaubnis nötig sein.
Das sollte sich der private Bauherr unbedingt nachweisen lassen. Wer asbesthaltiges Baumaterial selbst entsorgen möchte, muss sich ausreichend sachkundig machen. Das Wichtigste ist, sowohl beim Abbau als auch beim Transport eine Staubentwicklung zuverlässig zu vermeiden. Auf keinen Fall dürfen asbesthaltige Platten zertrümmert, zersägt oder einfach vom Dach geworfen werden. Der unsachgemäße Umgang mit asbesthaltigem Baumaterial kann den Tatbestand des § 326 Strafgesetzbuch erfüllen.
- Für asbesthaltiges Material gilt seit 01.01.1995 ein absolutes Wiederverwendungsverbot. Das heißt, gebrauchte asbesthaltige Baumaterialien (z.B. Welleternitplatten) dürfen nicht weiter verwendet, weiter verkauft oder verschenkt werden. Sie sind ordnungsgemäß zu beseitigen, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr gebraucht werden.
- Wer nicht sicher ist, ob seine Dach- oder Wandverkleidung aus asbesthaltigem Material besteht, sollte sich an den Hersteller wenden oder ein Muster in einem Labor untersuchen lassen.
- In Elektrospeicherheizgeräten (Nachtspeicheröfen) können schwach gebunden Asbest und andere Gefahrstoffe enthalten sein. Deshalb sollten solche Geräte im Falle eines Austausches unbedingt als Ganzes und von sachkundigen Firmen ausgebaut und entsorgt werden.
Umweltschutzamt
- Name
- Zickmantel, Dirk
- Telefon
- +49 7541 204 3045
- dirk.zickmantel@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
Abfallwirtschaftsamt
- Name
- Schubel-Bäumann, Christiane
- Telefon
- +49 7541 204 5612
- christiane.schubel-baeumann@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Weitere Infos
Weitere Informationen finden Sie bei der zentralen Vorschriftenstelle des Landes Baden-Württemberg (ZVS)
- Gefahrstoffverordnung
- LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
- Technische Regel Gefahrstoffe - Asbest (TRGS 519)