Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind zum 1. Juni 2012 in § 18 KrWG auch die gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen neu geregelt worden.
Das Wichtigste dabei ist, dass die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung 3 Monate vor der Sammlung beim Umweltschutzamt des Landratsamtes Bodenseekreis anzuzeigen ist. Gesammelt werden dürfen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle wie Altpapier, Altmetall, Altkleider, etc.
Elektroaltgeräte wie z. B. Handy, Radio, Fön, Disc-/Walkman, elektr. Rasierer, TV-Geräte, Bildschirme, Computer, etc., gelten wegen der darin enthaltenen Schwermetalle als gefährlicher Abfall und können daher nicht gesammelt werden.
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
Die Anzeige für eine gewerbliche Sammlung muss folgende Angaben enthalten:
- Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
- Sammlungsart
- Ausmaß der Sammlung
- Dauer der Sammlung, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer
- Art der Abfälle
- zu erwartende Menge der Abfälle
- Verbleib der Abfälle
- Verwertungswege der gesammelten Abfälle einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten für die gesammelten Abfälle
- Darlegung, wie die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird
Durch die Behörde können in Einzelfällen
- Auflagen
- Bedingungen
- eine zeitliche Befristung, aber auch eine zeitliche Mindestdauer
- die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
für die angezeigte Sammlung ausgesprochen werden
Die Anzeige für eine gemeinnützige Sammlung muss folgende Angaben enthalten:
- Größe und Organisation des Trägers der Sammlung (z. B. Verein, Feuerwehr) ggf. des Dritten (z. B. gewerblicher Betrieb), wenn dieser mit der Durchführung der Sammlung beauftragt ist,
- Art und Ausmaß sowie
- Dauer der Sammlung
(Die Vorlage weiterer Unterlagen, wie bei gewerblichen Sammlungen vorgesehen, kann von der Behörde verlangt werden.)
Durch die Behörde können in Einzelfällen
- Auflagen
- Bedingungen
für die angezeigte Sammlung ausgesprochen werden
Bereits bestehende gemeinnützige Sammlungen, welche schon seit einigen Jahren durchgeführt werden und im Müllkalender des Abfallwirtschaftsamtes stehen bzw. beim Abfallwirtschaftsamt schon angekündigt sind, müssen selbstverständlich nicht noch einmal an das Landratsamt gemeldet werden. Diese gelten als bereits angezeigt.
Umweltschutzamt
- Name
- Lutat, Peter
- Telefon
- +49 7541 204 5222
- peter.lutat@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen