Häufige Fragen zum Thema Papiertonne
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Fragen zum Thema Sperrmüll


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Fragen zum Thema Abfallgebühren 
... Umzug ... Änderung Behältergröße ... wozu Gebühren ...

Fragen zum Thema "Papiertonne":

Grundsätzlich ja. Auf Antrag können Sonderlösungen zugelassen werden, z. B. in engen Altstadtbereichen. Wer sein Papier einem sammelnden Verein in seiner Gemeinde überlassen möchte, muss keine Papiertonne nehmen. Gerne können Sie auch mit Ihrem Nachbarn gemeinsam eine Papiertonne nutzen. Befreiungsanträge müssen aber immer schriftlich eingereicht werden. Nach der Überprüfung wird im Einzelfall über eine Sonderlösung entschieden.

Alle Privathaushalte erhalten eine kostenlose Papiertonne oder auf Wunsch einen Container mit einem Volumen von 1100 Liter. Dieses  Serviceangebot können auch Gewerbetreibende und sonstige Institutionen im Bodenseekreis nutzen.

  • Die Papiertonne bietet eine bequeme Entsorgung vor der Haustür.
  • Sie ist gleichzeitig Sammel- und Entleerungsbehälter.
  • Keine Zwischenlagerung von Altpapier in der Wohnung, Garage oder im Keller nötig.
  • Sie sparen sich den Weg zum Wertstoffhof oder zum Altpapiercontainer.
  • Erlöse der Altpapiervermarktung kommen den Gebührenzahlern zugute.
  • Weniger wertvolles Altpapier im Restmüll.
  • Papier wird qualitativ hochwertig und sortenrein erfasst und einer Wiederverwertung zugeführt.
  • Die Erfassungsmenge kann gesteigert werden. Das schont Ressourcen. 

Das zusätzliche, bürgerfreundliche und bequeme Holsystem soll die gesammelte Altpapiermenge erhöhen. Dies reduziert den Altpapieranteil im Restmüll. Einnahmen kommen allen Gebührenzahlern zugute. Zusätzlich werden die Wertstoffhöfe entlastet.

Die Aufstellung der Papiertonne, die Überlassung und die regelmäßige Leerung sind für Sie kostenfrei.

Gerne ist die Nutzung auch in Abstimmung mit dem Nachbarn möglich.

Teilen Sie uns Ihre neue Adresse bei einem Umzug innerhalb des Bodenseekreises mit. Lassen Sie die Altpapiertonne bitte am alten Wohnort zur weiteren Nutzung durch Ihren Nachmieter stehen. Falls an Ihrer neuen Adresse keine Behälter vorhanden sind, erhalten Sie selbstverständlich eine neue Papiertonne. 

Die Vereine können wie bisher Ihre Sammlungen durchführen. Wer die Vereine unterstützen möchte, kann sein Altpapier wie gewohnt den gemeinnützigen Vereinen überlassen.

Die gewerblichen Sammlungen von Altpapier sind seit 2014 abfallrechtlich untersagt.

Bitte stellen Sie die Papiertonne am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr am Straßenrand bereit. Sind für die Rest- und Biomülltonnen gesonderte Plätze zur Bereitstellung vereinbart (z. B. Sackgassen etc.), müssen auch die Papiertonnen dort bereitgestellt werden.

Sollten Sie den Abfuhrtermin versäumt haben, so können Sie Ihr Altpapier und die Kartonagen kostenlos auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen entsorgen.

Die Erfahrung zeigt, dass bei 4-wöchentlicher Leerung eine Altpapiertonne der Größe 240 Liter für eine Familie ausreicht. Bei Mehrfamilien-Häusern ist für je 4 Wohnungen eine Papiertonne der Größe 1.100 Liter sinnvoll.

Der Bodenseekreis stellt Ihnen eine neue, kostenlose Tonne zur Verfügung. Reklamationen können per Mail: papiertonne@bodenseekreis.de übermittelt werden oder über das Servicetelefon unter Tel. 07541 204-5100

Die Tonne ist Eigentum des Bodenseekreises.

Die Abgabemöglichkeit bei den Wertstoffhöfen und Entsorgungszentren, sowie die Vereinssammlungen bleiben bestehen. Die Öffnungszeiten der Entsorgungszentren und Wertstoffhöfe finden Sie hier.

Erfahrungsgemäß reicht pro Haushalt eine 240 Liter-Papiertonne bei 4-wöchentlicher Entleerung aus. Bei Mehrbedarf und für größere Wohnanlagen können aber auch mehrere Papiertonnen bzw. Papiercontainer bestellt werden. Die zusätzlichen Tonnen sind ebenfalls kostenlos.

Die Bestellung einer Tonne kann per Mail an papiertonne@bodenseekreis.de oder per Fax 07541 2047506 sowie schriftlich an das Landratsamt Bodenseekreis, Abfallwirtschaftsamt „Papiertonne“, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen erfolgen.

Die Abfuhrtermine werden auf den Abfuhrplänen der jeweiligen Städte und Gemeinden veröffentlicht oder sind hier zu finden. Hier ist für jede Stadt/Gemeinde und jeden Abfuhrbezirk ein individueller Abfuhrplan abrufbar.

Die Papiertonnen werden vor oder auf Ihrem Grundstück bereit gestellt.

    Briefe

  • Briefumschläge
  • Büro- und Schreibpapiere
  • Bücher ohne Kunststoffeinband
  • Drucksachen
  • Hefte und Kataloge
  • Kalender
  • Kartonagen
  • Kopierpapier
  • Landkarten
  • Loses Papier
  • Packpapier
  • Pappe
  • Postkarten
  • Prospekte
  • Schachteln
  • Schulhefte
  • Verpackungspapier
  • Wellpappe
  • Zeitungen
  • Zeitschriften

Bitte stellen Sie keine Kartonagen neben die Tonne

  • Aktenordner
  • Beschichtetes Papier (Backpapier, Fotopapier oder Pergamentpapier)
  • Blech/ Alu (z.B. Dosen)
  • Folienpapier
  • Fotos
  • Hygienepapier
  • Kunststoffe, Folien und Aufkleber (Trägerpapier von Aufklebern)
  • Nasses Papier (Pappgeschirr, Servietten und Küchenpapier)
  • Restmüll (wie Windeln oder Staubsaugerbeutel)
  • Sonstige Abfälle
  • Tapete
  • Tetra Pak (Milch- und Safttüten)
  • Verschmutztes Papier
  • Wattierte Briefumschläge

Fragen zum Thema "Abfallgebühren":

Private Haushalte müssen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Diese Überlassungspflicht ist für jeden Haushalt bindend! Das Wie der Überlassung regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Form einer Satzung. Die Abfallwirtschaftssatzung des Bodenseekreises verpflichtet jede natürliche und juristische Person sich an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, die berechtigt ist ein Grundstück zu nutzen oder dieses tatsächlich nutzt (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung bezogen wird oder der Eintrag ins Melderegister der Gemeinde erfolgt.

Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes gibt die Person an, sich tatsächlich in bedeutendem Umfang am Meldeort aufzuhalten. Gemeldete Personen haben nach dem Meldegesetz eine Wohnung bezogen. Dies ist ein tatsächlicher Vorgang und stellt keine fiktive Aktion dar. Durch den Bezug der Wohnung hat die meldepflichtige Person das Recht erworben das Grundstück zu nutzen und wird dies - zumindestens gelegentlich - auch tatsächlich tun. Durch die Nutzung fallen Abfälle an, die wiederum dem Bodenseekreis zu überlassen sind, der für die Kostendeckung der Entsorgung dieser Abfälle Gebühren erhebt. Die Benutzungsberechtigung für das Grundstück und damit der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung des Bodenseekreises gilt auch ohne die Meldepflicht (z. B. bei Ferienwohnungen). 
 

  • Wenn Sie in den Bodenseekreis ziehen, melden Sie sich bitte beim zukünftigen Einwohnermeldeamt an. Gleichzeitig können Sie uns auch mitteilen, wie Ihre Abfallentsorgung vor Ort durchgeführt werden soll und welche Gebühren dabei anfallen Erfassungsbeleg. 
  • Gleiches gilt, wenn Sie innerhalb des Bodenseekreises umziehen Erfassungsbeleg.
  • Ziehen Sie aus dem Bodenseekreis weg, brauchen Sie nichts zu tun. Sie erhalten automatisch einen Endesetzungsbescheid, sobald dem Abfallwirtschaftsamt Ihre Abmeldung aus dem Melderegister Ihrer vorherigen Gemeinde im Bodenseekreis übermittelt worden ist.

Sie zahlen die Abfallgebühren grundsätzlich nicht doppelt!

Die Abfallgebühren für Haushalte bestehen aus zwei Bestandteilen:
1. Die personenbezogene Haushaltsgebühr: Ähnlich einer Grundgebühr- muss von jedem Haushalt einzeln und immer direkt an das Abfallwirtschaftsamt bezahlt werden. Die personenbezogene Haushaltsgebühr wird erhoben für die Entsorgung von Biomüll, Sperrmüll, Altholz, Grüngut, Problemstoffe, Wertstoffe wie Papier, Glas, Kartonagen, Dosen usw. sowie den Betrieb der Entsorgungszentren und Wertstoffhöfe.

2. Die Behältergebühr: Diese wird für die Entleerung und Entsorgung des anfallenden Restmülls erhoben. Reguläre Haushalte haben diese Behältergebühr zusätzlich zur Haushaltsgebühr auf ihrem Abfallgebührenbescheid stehen. Haushalte, die Teilnehmer einer Abfallgemeinschaft sind, teilen gemeinsam diese Behältergebühr. Diese wird dann über den Vermieter oder eine Hausverwaltung über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet.
 

Die personenbezogene Haushaltsgebühr richtet sich nach der Anzahl der im Melderegister der Gemeinde im gemeinsamen Haushalt eingetragenen Personen. Sollte diese Anzahl nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Haushalt übereinstimmen, melden Sie bitte die betreffende(n) Person oder Personen im Einwohnermeldeamt ab. Die Abmeldung bekommt das Abfallwirtschaftsamt einmal im Monat automatisch übermittelt. Bis zur Aktualisierung der Daten und Bekanntmachung des darausfolgenden Änderungsbescheids gilt die bisherige Gebührenfestsetzung.

Umgekehrt gilt, dass alle Personen, die im Melderegister Ihrer Gemeinde als gemeinsamer Haushalt erfasst sind, in vollem Umfang bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Gleichwohl ob diese Personen, sich im Jahr überwiegend anderweitig aufhalten (z.B. Studium) oder nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. 
 

Bitte teilen Sie dem Einwohnermeldeamt und dem Abfallwirtschaftsamt (Erfassungsbeleg) mit, dass Sie zukünfitg einen gemeinsamen Haushalt bilden. Ansonsten wird die zuziehende Person mit den Meldedaten als separater Haushalt übermittelt und es ergeht ein automatischer Abfallgebührenbescheid für einen eigenen und einen getrennten Haushalt.

Alle Personen, die im Melderegister Ihrer Gemeinde als gemeinsamer Haushalt erfasst sind, werden in vollem Umfang bei der Gebührenbemessung berücksichtigt. Gleichwohl ob diese Personen, sich im Jahr überwiegend anderweitig aufhalten 
(z.B. Studium oder Praktikum) oder nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. 

Die Abfallbehälter im Bodenseekreis sind grundsätzlich Eigentum des Landkreises. Sie können diese jedoch mitnehmen, wenn Sie innerhalb des Bodenseekreises umziehen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass jede Behältermitnahme eine Neugestellung für den Nachfolgerhaushalt an Ihrem alten Standort zur Folge hat und damit allen Gebührenschuldnern im Bodenseekreis zusätzliche Kosten aufgelastet werden. 

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Kontoverbindung mit unserem Onlineformular mit.

Dies ändert nichts an Ihrer Abfallgebührenpflicht. Nach der Abfallwirtschaftssatzung des Bodenseekreises ist jede Personen verpflichtet sich an die kommunale Abfallentsorgung des Bodenseekreises anzuschließen und die bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen zu nutzen, die berechtigt ist ein Grundstück zu nutzen oder dieses tatsächlich nutzt. Ihr Eintrag im Melderegister Ihrer Gemeinde einen realen Wohnungsbezug dar und impliziert daher sowohl die Berechtigung ein Grundstück zu nutzen als auch die tatsächliche Nutzung. Möchten Sie von der Abfallgebührenpflicht befreit werden, müssen Sie sich komplett aus dem Melderegister abmelden oder uns einen verifizierbaren Nachweis erbringen, dass die Wohnung komplett leersteht, sowie keine Strom- und Wasserversorgung besteht und somit auch nicht von Verwandten oder Bekannten während Ihrer Abwesenheit genutzt werden kann. 

Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Bio- und Gartenabfälle selbst kompostieren. Eine Gebührenermäßigung ist aber in solch einem Fall für Ihren Haushalt nicht möglich, da in solch einem Fall kategorisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Biotonne des Nachbarn zukünftig gemeinsam genutzt wird und hierdurch ein Gebührenmißbrauch entstehen würde.

Sobald uns das zuständige Einwohnermeldeamt im Bodenseekreis Ihren Wegzug aus dem Kreisgebiet mitgeteilt hat, beenden wir Ihre Abfallgebührenveranlagung und Sie erhalten einen Endesetzungsbescheid.

Zuviel gezahlte Abfallgebühren werden als Gutschrift ausgewiesen und von der Kreiskasse automatisch durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto zurück erstattet. Dieser Vorgang kann jedoch aufgrund der Vielzahl an Wegzüge einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei Umzügen innerhalb des Bodenseekreises erhalten Sie einen Endesetzungsbescheid für den ehemaligen Wohnsitz und einen Änderungsbescheid für den neuen Wohnsitz, falls sich der Haushaltsvorstand im Melderegister Ihres neuen Wohnsitzes gegenüber Ihrem alten Wohnsitz geändert hat.

Bleibt der Haushaltvorstand, die Anzahl der gemeldeten Personen im Haushalt und die Behälter gleich, ergeht kein neuer Bescheid. Auf schriftlichen Antrag an das Abfallwirtschaftsamt kann die durch den Umzug entstehende Gutschrift für den alten Wohnsitz mit der Gebührenfestsetzung für den neuen verrechnet werden. Ansonsten wird die Gutschrift, wie beim Wegzug oben beschrieben, durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto zurück erstattet.

Nach Beendigung Ihrer Abfallgebührenveranlagung werden Ihnen alle restlichen Gebühren zurückerstattet. Dies erledigt die Kreiskasse automatisch durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto. Dieser Vorgang kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wer sein Geld schneller zurückhaben will oder dessen Konto sich geändert hat, kann dies uns mit unserem SEPA-Formular mitteilen. Das Formular dazu finden Sie hier.

Hier sind die wesentlichen Punkte für Leistungsberechtigte von Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung zusammengefasst:

 

  1. Keine Befreiung von der Abfallgebühr: Eine vollständige Befreiung von der Abfallgebühr ist rechtlich nicht möglich. Das Amt für Abfallwirtschaft hat keine Befugnis Gebühren zu erlassen.
  2. Zahlungsverpflichtung: Abfallgebühren sind jährlich im Voraus zu zahlen. Als Anschluss- und Benutzungspflichtiger müssen Sie das Entsorgungssystem in Anspruch nehmen und die entsprechenden Gebühren zahlen.
  3. Empfehlung zur rechtzeitigen Zahlung: Es wird empfohlen, die Gebühren nach Erhalt des Bescheids umgehend zu begleichen, um Mahnverfahren oder Vollstreckungen zu vermeiden.
  4. Unterstützung durch Sozialhilfeträger: Sollten Sie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, können Sie den Gebührenbescheid beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt einreichen. Dort wird geprüft, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
  5. Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung: Bei finanziellen Schwierigkeiten können Sie eine Stundung oder Ratenzahlung bei der Kreiskasse beantragen. Dies kann helfen, die Zahlungslast zu verteilen.

Fragen zum Thema "Sperrmüll"

Eine Anmeldung der Sperrmüllabholung ist nach Erhalt des Abfallgebührenbescheides möglich. Dieser wird Ihnen voraussichtlich innerhalb von bis zu 6 Wochen nach Registrierung beim Abfallwirtschaftsamt (s. Anmeldeformular für Privathaushalt) zugesandt.

Bewahren Sie diesen gut auf!

Die Abholung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen. Die Terminbestätigung erhalten Sie rechtzeitig per E-Mail oder per Post oder können Sie frühzeitig über das Sperrmüll-Online-Portal einsehen.

Gerne können Sie die Sperrmüllabholung über das Sperrmüll-Online-Portal kostenlos anmelden.

Online-Sperrmüll-Portal

Die Sperrmüllkarten können Sie über das Online-Sperrmüll-Portal herunterladen.

Alternativ können Sie über sperrmuell@bodenseekreis.de diese anfordern. 

Das Abfuhrunternehmen AWB (Abfallwirtschaft Bodensee) bietet für solche Fälle einen Expressdienst an. Gegen einen Unkostenbeitrag von 95.- € inkl. Mwst. und der Abgabe eines Gutscheines können Sie einen kurzfristigen Abholtermin vereinbaren. Anmeldung und Infos unter Tel: 0 75 41- 40 10 93 oder per E-Mail (dispo@awb-bodensee.de) .

Ihren Abholtermin können Sie über das Online-Sperrmüll-Portal frühzeitig einsehen.

Alternativ können Sie an sperrmuell@bodenseekreis.de den Abholtermin mit Ihrem Buchungszeichen bzw. Adresse erfragen. 

Bitte beachten Sie, dass E-Mails im Spam-Ordner landen können. 

Nein. In der Jahresabfallgebühr ist für jeden Privathaushalt eine zweimalige Sperrmüllabholung pro Jahr einkalkuliert. Sollten Sie zusätzlich Sperrmüll entsorgen müssen, gibt es die Möglichkeit diesen gegen eine Entsorgungsgebühr (abhängig vom Gewicht) auf einen der drei Entsorgungsanlagen anzuliefern.

Die Privathaushalte entrichten eine Abfall-Jahresgrundgebühr. In dieser sind die Leistungen wie Sperrmüllabholung, Nutzung der Wertstoffhöfe, Problemstoffsammlungen, etc. integriert. Gewerbetreibende sind von der Jahresgrundgebühr ausgenommen und bezahlen demnach nur die Rest- und Biomüllabfuhr. Daher haben Sie keine Berechtigung auf diese Leistung.

Fragen zum Thema Baumaßnahmen, Straßensperrungen, Zufahrt

Während privater und öffentlicher Bauar­beiten kann es zu notwendigen Teil- oder Voll­sperrungen von Straßen­­­zügen kommen. In diesen Fällen müssen Eigen­­tümer oder auch Mieter daran denken, dass die Leerung der Müll­eimer bzw. die Abholung der gelben Säcke, nicht immer unmittelbar am Wohn­ge­bäude erfolgen kann.

Die Abfuhr­­unter­­nehmen können diese Straßen­­bereiche nur maximal bis zur Absperrung anfahren um dort bereit gestellte Müll­eimer zu leeren. In schmalen Straßen­­bereichen, andenen keine Wende­­möglich­keit besteht, müssen die abzuholenden Abfälle zur nächsten anfahr­baren Straßen­­kreuzung gebracht werden, da Müllfahr­zeuge nicht rückwärts aus einer Straße rangieren dürfen.

Achten Sie darauf, dass während der Bauphase die Müll­behälter pünktlich am Vorabend außerhalb der Baustelle zur Leerung/Ab­holung bereit gestellt und nach der Leerung unverzüglich wieder zurück genommen werden, um nicht unnötig Parkplätze zu belegen, bzw. die Gehwege nicht zu behindern.

Evtl. sollten Sie Ihren Abfall­behälter mit Namen kennzeichnen um Verwechslungen zu vermeiden

Ein Grund hierfür könnten die Vorschriften der Berufsgenossenschaften, den sogenannten Unfallverhütungsvorschriften sein.

Diese legen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fest. Sie sehen vor, dass bei der Entsorgung in Sackgassen ohne geeignete Wendemöglichkeit das Rückwärtsfahren generell verboten ist. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema. 

Leider ist es nicht überall immer gut gegangen. Die Zahl gefährlicher Situationen, in die Müllwerker, spielende Kinder oder Passanten im Straßenverkehr verwickelt werden, nimmt zu. Vor allem ältere Mitmenschen sind immer wieder gefährdet.

Allein 2016 hat es sechs tödliche Unfälle gegeben, durchschnittlich werden bundesweit knapp 3000 Unfälle gezählt, in denen Müllwerker involviert sind. Ein entscheidender Grund, warum die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr künftig noch konsequenter umgesetzt werden sollen. Zudem soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Kinder auf ihrem Weg zur Schule, noch weiter erhöht werden.

Grundsätzlich ist das Rückwärtsfahren zu vermeiden. In manchen Fällen ist dies jedoch nicht möglich. Zum Beispiel, wenn parkende Autos die Wendemöglichkeit blockieren, dies bei der Einfahrt aber nicht ersichtlich war. Dann darf das Fahrzeug mit einem Einweiser rückwärts wieder aus der Straße fahren.

Außerdem kann in bestimmten Ausnahmefällen (Stichstraßen älter als 1979) nach vorheriger Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen rückwärts gefahren werden.

Es müssen hier jedoch Mindeststandards eingehalten werden: So darf die Strecke nicht länger als 150 Meter sein. Auf beiden Seiten muss immer ein Freiraum von mindestens 0,5 Metern gewährleistet sein. Die Sicht muss auf der ganzen Wegstrecke frei sein (keine Bäume, Äste, Strauchwerk etc.). Es muss immer ein Einweiser dabei sein, der jederzeit sichtbar sein muss.

Abfallberatung, Abfuhrtermine

Fragen zu den Entsorgungsanlagen, Sperrmüllbörse, Sperrmüllkarten, Müll-Magazin, Öffentliche Müllabfuhr

Tel.: 07541 204-5199
Mail: abfallberatung@bodenseekreis.de