Das Bauplanungsrecht und die Bauleitplanung bilden einen wesentlichen Bestandteil des Städtebaurechts und finden ihre rechtlichen Grundlagen im Baugesetzbuch (BauGB).
Das Planungsrecht, d. h. das Recht zur Festlegung der Nutzung von Grund und Boden, steht der Gemeinde zu. Jede Gemeinde entscheidet für ihr Gemeindegebiet, wie Grund und Boden genutzt werden, ob etwa bestimmte Bereiche des Gemeindegebietes der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben (Äcker, Wiesen, Wald), wo der Bevölkerung Erholungsflächen (z. B. Grünflächen, Park- und Gartenanlagen) zur Verfügung stehen, welche Grundstücke z. B. zu gewerblichen Zwecken oder auch zu Wohnzwecken bebaut werden, usw. Diese sogenannte kommunale Planungshoheit ist ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.
Da die Festlegung der Nutzung von Grund und Boden nicht unerheblich in die Dispositionsfreiheit des Eigentümers bzw. der Eigentümerin eingreift, ist sie rechtsstaatlichen Schranken unterworfen. Sie setzt stets eine gerechte Abwägung sämtlicher betroffener öffentlicher und privater Belange untereinander und gegeneinander voraus. Dieses Abwägungsgebot verbietet es der Gemeinde, willkürlich Planungsentscheidungen zu treffen und verpflichtet sie, sich mit sämtlichen Belangen sachlich auseinanderzusetzen, vorhandene Konflikte zu bewältigen und dafür zu sorgen, dass neue Konflikte nicht entstehen. Eine weitere Einschränkung erfährt die Planungshoheit der Gemeinde dadurch, dass die kommunale Planung in ein komplexes Geflecht anderer örtlicher und überörtlicher Raum-, Fach- und Gesamtplanungen eingebettet ist.
Die Bauleitplanung bildet ein Kernstück des Städtebaurechts. Sie dient der klassischen Vorbereitung und Ausweisung neuer Baugebiete wie z. B. Wohn- und Gewerbegebiete. Die Instrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.
Neben dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan bieten auch die sogenannten städtebaulichen Satzungen wie die Entwicklungssatzung, die Ergänzungssatzung und die Außenbereichssatzung den Gemeinden (eingeschränkte) Möglichkeiten, die Bodennutzung in bestimmten Bereichen ihres Gebietes zu gestalten. Ein Anspruch der Öffentlichkeit gegenüber den Gemeinden auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht gleichwohl nicht.
Zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen enthält das Baugesetzbuch ein formelles Verfahren, das vor allem durch eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (Bürgerinnen und Bürger) und Träger öffentlicher Belange (Behörden) geprägt ist.
Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und städtebauliche Satzungen können von allen Personen bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung eingesehen werden.