Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für weitere Vollzugsmaßnahmen des Städtebaurechts wie die Baulandumlegung, die Erschließung oder die Enteignung. Der Bebauungsplan ist bindende Rechtsnorm auf Gemeindeebene und hat Vorrang vor den ansonsten geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der § 34 (Innenbereich) und § 35 (Außenbereich) des Baugesetzbuchs. Während der Außenbereich durch seine natürliche Funktion grundsätzlich dazu bestimmt ist, von einer Bebauung freigehalten zu werden und damit der baulichen Entwicklung weitgehend entzogen ist, geht die Intention des Gesetzgebers beim Innenbereich dahin, diesen entsprechend seiner bisher vorhandenen Eigenart weiter zu bebauen. Will die Gemeinde daher im Außenbereich neues Bauland erschließen oder im Innenbereich eigene, gezielte städtebauliche Vorstellungen realisieren, so muss sie planen, d. h. Bebauungspläne aufstellen.
Abzugrenzen ist dabei der qualifizierte vom einfachen Bebauungsplan. Ein Bebauungsplan ist dann qualifiziert, wenn er mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Fehlen eine oder mehrere dieser Mindestfestsetzungen, handelt es sich um einen sog. einfachen Bebauungsplan. Diese Abgrenzung ist bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens von zentraler Bedeutung. Während sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im räumlichen Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ausschließlich nach dem Bebauungsplan richtet, ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes nur dann zulässig, wenn es sich auch noch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
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