Im Flächennutzungsplan einer Gemeinde ist für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wirkt lediglich behördenintern. Rechtswirkungen für oder gegen einzelne Bürgerinnen und Bürger treten durch den Flächennutzungsplan nicht ein. Gegenüber dem Bürger/der Bürgerin unmittelbar wirken Darstellungen im Flächennutzungsplan nur bei Vorhaben im Außenbereich, die in erster Linie sogenannten Privilegierten vorbehalten sind, d. h. in der Regel land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
In diesen Fällen darf die Nutzung nicht dem Flächennutzungsplan und den ihm beigeordneten Planungen (z. B. Landschaftsplan) widersprechen.
Die Flächennutzungsplanung besitzt hohe Bedeutung hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft, welche aufgrund des Naturschutzgesetzes möglichst zu vermeiden sind. Mit einer geeigneten Standortwahl für die Flächennutzungen kann dem Vermeidungsgebot frühzeitig Rechnung getragen werden.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sollen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausweisung neuer Bauflächen möglichst vermieden und einer landschaftsschonenden Nutzung innerörtlicher Reserven (Innenentwicklung) der Vorzug gegeben werden.
Für das Gebiet des Bodenseekreises existieren flächendeckend insgesamt acht rechtswirksame Flächennutzungspläne - für sieben Gemeindeverwaltungsverbände bzw. vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften sowie die Gemeinde Meckenbeuren.
Die Geltungsdauer der Flächennutzungspläne bis zu einer umfassenden Fortschreibung ist in der Regel auf 10 bis 15 Jahre ausgelegt. Bei Bedarf können während der Geltungsdauer Änderungsverfahren für einige wenige Ausweisungen durchgeführt werden.
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