Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. Hierzu gehören unter anderem:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
  • Garagen im Innenbereich einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m²,
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
  • Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt im Innenbereich,
  • Einfriedungen im Innenbereich,
  • Stützmauern bis 2 m Höhe,
  • Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
  • Fahrradabstellanlagen.

Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird. Der Abbruch ist verfahrensfrei bei den oben genannten verfahrensfreien Anlagen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, und bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Zu beachten ist, dass verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.