Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert "Boden" als oberste Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger von natürlichen Funktionen, Nutzungsfunktionen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft) ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
 

Als erstes Bundesland hat 1991 Baden-Württemberg ein Gesetz zum Schutz des Bodens erlassen. Erst 1999 zog der Bundesgesetzgeber nach. Das BBodSchG schützt nicht den Boden an sich, sondern seine natürlichen Funktionen als

  • Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen, Bodenorganismen,
  • Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
     

und seine Nutzungsfunktionen als

  • Rohstofflagerstätte,
  • Fläche für Siedlung und Erholung,
  • Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und
  • Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

 
Die Funktionen des Bodens stehen häufig im Widerstreit zu anderen Bodenfunktionen.
Beispiel: Wo ein Haus gebaut wird, können keine Pflanzen mehr wachsen oder der Boden landwirtschaftlich genutzt werden. Die Frage, welche Bodenfunktionen denn nun höher zu gewichten sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Wesentliche Hinweise dazu geben das Baurecht, die Landesplanung und die gemeindlichen Entwicklungspläne. 
 

Im dritten Teil des Baugesetzbuches legt der Gesetzgeber beispielsweise fest, dass im Außenbereich nur wenige bestimmte, sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig sein sollen. Damit verleiht er im Außenbereich den natürlichen Funktionen sowie der Nutzungsfunktion 'Standort für die land- und forstwirtschaftliche Produktion' ein besonderes Gewicht. Demgegenüber überwiegt im Innenbereich die Nutzungsfunktion 'Fläche für Siedlung und Erholung' die natürlichen Bodenfunktionen.
 

Nicht zuletzt erfüllt der Boden auch noch Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die heute anzutreffenden Böden sind das Ergebnis eines sehr langdauernden Prozesses der Bodenbildung (seit der letzten Eiszeit). Das geologische Ausgangsgestein, das Klima im Großen und im Kleinen am jeweiligen Standort haben zusammen mit der menschlichen Bewirtschaftung an jeder Stelle einen einzigartigen Bodenaufbau entstehen lassen. Stört man dieses natürliche Bodengefüge z. B. durch Überbauung oder Auffüllungen, geht dieser einzigartige an genau diesen Standort angepasste Bodenaufbau für immer verloren. Es ist nicht möglich, den Boden mit seinem ursprünglichen Porengefüge, seinem Wasser- und Bodenlufthaushalt, seinen physikalisch-chemischen Funktionen wieder herzustellen.
 

Die Siedlungsentwicklung in den letzten Jahrzehnten und die vielfältigen Nutzungen des Bodens, einhergehend mit Bodenverdichtungen, Schadstoffbelastungen, etc. stehen im Widerspruch zu dem nur begrenzt vorhandenem, natürlich entstandenen Boden. Es ist Aufgabe der Bodenschutzbehörden, auf eine maßvolle, nachhaltige Nutzung des Bodens zu achten und hinzuwirken.
 

Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von Altlasten und Bodenschutz

  • Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BBodSchG - BGBl. I 1998, S. 502 ff)
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BBodSchV - BGBl. I 1999, S. 1554 ff)
  • Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz vom 29. Dez. 2004 (LBodSchAG - GBl. 2004, S. 908 ff)
  • Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 (VwV - GABl. 2007, S. 172 ff)

Amt für Wasser- und Bodenschutz

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