Anerkannte Nachsuchegespanne - Landesjagdverband
Es ist das gemeinsame Ziel, flächendeckend einsatzfähige und qualitativ hochwertige Nachsuchegespanne vorzuhalten und zu fördern.
Die aktuelle Liste der anerkannten Nachsucheführer im Land - nach Postleitzahlen sortiert - finden Sie unter folgendem Link:
Anerkannte Nachsuchegespanne - Landesjagdverband
Jagd an Straßen/Daueranordnung spontane Treibjagden
Die bestehenden Anordnungen wurden verlängert.
Daueranordnung "spontane Treibjagden - Bodenseekreis"
Daueranordnung "spontane Treibjagden - Friedrichshafen/Immenstaad"
Jagd an Sonn- und Feiertagen
Die Jagd ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich gestattet. Treibjagden sind jedoch gemäß § 6 Absatz 2 Feiertagsgesetz verboten. Treibjagden sind solche, bei denen mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen (§ 8 Abs. 3 JWMG).
Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Feiertagsgesetz:
Für die Durchführung von spontanen, nicht planbaren Treibjagden auf Schwarzwild bei Schneelage (gekreiste Wildschweine) hat das Landratsamt Bodenseekreis eine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen erteilt.
Die vorherige Zustimmung des örtlich zuständigen Kreisjägermeisters ist hierbei einzuholen.
Badischer Jäger Überlingen:
Herr Boemans (KJM), Tel.: 0160 96479992, E-Mail: kjm@jaeger-ueberlingen.de
Jägervereinigung Tettnang:
Frau Paus (KJM), Tel.: 0160 91834549, E-Mail: kjm@jv-tettnang.de
Hinweis:
Sollte der Kreisjägermeister nicht erreichbar sein, kann die Jagd mit maximal 15 Personen durchgeführt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung von Treibjagden an den folgenden Feiertagen kann nicht erfolgen:
- Karfreitag
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und zweiter Weihnachtstag
- Erscheinungsfest (6. Januar)
Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan (RobA)
Zum 1. April 2016 entfällt landesweit der Rehwildabschussplan (also auch für alle Jagdbezirke, welche sich bisher nicht am Modellprojekt RobA beteiligt haben). Treffen Sie daher mit Ihrem Verpächter/Ihrer Verpächterin eine entsprechende Vereinbarungen, sollte dies noch nicht geschehen sein.
Abschussplan Rotwild/Damwild/Gamswild
Das Kreisjagdamt genehmigt bis auf weiteres, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen (Jagdzeiten) für jeden Jagdbezirk je Jagdjahr den Abschuss von je zwei Stück Dam- und Gamswild. Außerhalb der Rotwildgebiete ist während der Jagdzeit der Abschuss des gesamten Rotwilds mit Ausnahme der Kronenhirsche genehmigt (§ 3 Abs. 1 Rotwild-VO).
Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss binnen drei Tagen schriftlich unter Angabe von Geschlecht, Alter und Stärkeklasse der unteren Jagdbehörde zu melden (§ 4 Rotwild-VO).
Forstamt
- Telefon
- +49 7541 204 5575
- elmar.reisch@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 67, Friedrichshafen