Pflicht zur Erstellung von Stoffstrombilanzen ab 2023
Ab 1. Januar 2023 gelten niedrigere Schwellen, ab denen Betriebe verpflichtet sind, Stoffstrombilanzen (SSB) anzufertigen. Alle Infos finden Sie hier
Informationen zu den neuen GLÖZ-Vorgaben im Ackerbau
Durch die Agrarreform sind für die Antragssteller des Gemeinsamen Antrags zahlreiche neue Regelungen (sogenannte GLÖZ-Vorgaben) zu beachten. Einige Regelungen wie die 4 % Flächenstilllegung, zwingender Fruchtwechsel und Mindestbodenbedeckung sind bereits nach der Ernte der Hauptfrucht bzw. für die Winteraussaat in diesem Jahr relevant. Die aktuellen Regelungen können Sie hier nachlesen: Präsentation
Neue Einteilung und Auflagen bei den Erosionsgefährdungsklassen (GLÖZ 5)
Mit in Kraft treten der neuen GAP Förderperiode 2023 bis 2027 gibt es neue Mindestanforderungen für die Begrenzung der Erosion auf landwirtschaftlichen Flächen. Die Erosionsgefährdungsklassen wurden geändert, so dass jetzt wesentlich mehr Fläche als bisher als erosionsgefährdet eingestuft wird. Die bisherigen Erosionsgefährdungsklassen‚ CCWasser (1-2) heißen jetzt Kwasser (1-2). Die Einteilung der Flächen in die Gefährdungsklassen erfolgt nun Schlag bezogen. Landwirte sollen daher unbedingt im FIONA-Programm prüfen, ob sie von der Neueinteilung und den damit verbunden Bewirtschaftungsauflagen betroffen sind. Ausführliche Informationen können Sie dem Merkblatt „Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)“ des Ministeriums für Ländlichen Raum entnehmen. Eine kurze Übersicht über die Regelungen finden Sie hier.
Nicht-ortsfeste Lagerung von Festmist und Silage
Vorgabe ist, dass durch die Lagerung von Silage und Festmist in nicht-ortsfesten Anlagen keine nachteilige Veränderung von Grundwasser und Oberflächengewässern verursacht wird. Die vorübergehende Lagerung dieser Stoffe darf nur auf landwirtschaftlichen Flächen incl. Stilllegungsflächen erfolgen. Die maximale Lagerdauer für Festmist beträgt 6 Monate. Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln. Vorgaben von Wasserschutzgebiets-Verordnungen sind zu beachten. Verstöße gegen diese Maßgaben sind relevant für Cross-Compliance.
Informationsmaterial
- Ausnahmen bodennahe Ausbringung - Schaubild
- Entscheidungsbaum Stoffstrombilanz ab 2023
- LTZ zur DüngeVO - Merkblatt
- Entscheidungsbaum Rote Gebiete
- Rote Gebiete - Hinweise
- Düngeverordnung, Januar 2021 - Merkblatt
- Entscheidungsbaum Stoffstrombilanz bis 2022
- Entscheidungsbaum - Aufzeichnungspflicht außerhalb Nitratgebiete
- Düngeverordnung, Düngung von
Zweit- und Zwischenfrüchten - Merkblatt - Verbringungsverordnung - Merkblatt
- Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz (Anlage 5 DüB) - Merkblatt
Formulare
- Düngeverordnung - Pflicht zur bodennahen Ausbringung
- Dungabnahmevertrag
- Verbringungsverordnung, Aufzeichnungspflicht
- Verbringungsverordnung, Meldungspflicht
- Verbringungsverordnung, Mitteilungspflicht
- Verschiebung der Sperrfrist zur Ausbringung von Gülle/Jauche/Gärreste auf Grünland, Antrag
- Verzicht zur bodennahen Ausbringung, Antrag
Weitere Informationen
Infodienst Landwirtschaft -
Ernährung - Ländlicher Raum:
www.landwirtschaft-bw.info
Programme für die schlagbezogene Nährstoffbedarfsrechnung:
- Infodienst Landwirtschaft - Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
- Düngung Baden-Württemberg