Als Immission wird die Einwirkung von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht oder elektromagnetischen Strahlen (Elektrosmog) bezeichnet.
Der Immissionsschutz findet seine Rechtsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Menschen sowie Tiere, Pflanzen und Sachen vor schädlichen Immissionen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Immissionen vorzubeugen.
Bei den Anlagen, von denen schädliche Immissionen hervorgerufen werden können, wird zwischen den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen und den nicht genehmigungspflichtigen Anlagen unterschieden. Im Anhang zur Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (vierte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) sind abschließend alle Anlagen aufgeführt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die im Genehmigungsverfahren auf die oben angesprochenen Punkte hin geprüft werden müssen.
Aber auch die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen müssen gewisse Standards gewährleisten. Sie sind nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Aufgabe des Landratsamtes ist es, die Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Betrieben zu überwachen; hierzu gehört auch die Bearbeitung von anlagenbezogenen Beschwerden.
Für einige wenige Anlagen im Landkreis, insbesondere für solche, die der Störfallverordnung unterliegen oder die in im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABI. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung benannt sind, ist das Regierungspräsidium Tübingen die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.
Umweltschutzamt
- Telefon
- +49 7541 204 5528
- ulrich.burckhard@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
Weitere Informationen
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Immissionsschutz können auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht abgefragt werden.
Informationen für Planer von gewerblichen Bauvorhaben
https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/baurecht