Die Nutzung elektrischer Energie ist mit der Entstehung elektrischer und magne­tische Felder verbunden. Es ist dabei unbestritten, dass sehr starke elektrische und magnetische Felder u. U. die Gesundheit gefährden können und dass somit ihre Begrenzung erforderlich ist.

Daher wurde zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft und zur Vor­sorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen erlassen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

Diese Verordnung gilt für den von Hochfrequenzanlagen (z. B. Mobilfunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300.000 Megahertz erzeugen) und Niederfrequenzanlagen (z. B. Umspannwerke, Überlandleitungen). Im Niederfrequenzbereich bezieht sie sich auf ortsfeste Hochspannungsanlagen mit den Frequenzen 50 Hz (allgemeine Energieversorgung) und 162/3 Hz (Bahnstromversorgung).

Darüber hinaus hat die Strahlenschutzkommission am 21./22.02.2008 weitere Empfehlungen zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -Anwendung.

Genehmigungsfreie Anlagen

Keine Anwendung findet die Verordnung auf elektrisch und elektronisch betriebene Implantate, also insbesondere Herzschrittmacher, deren Funktion durch elektromagnetische Felder gestört werden könnte. Spezielle Schutzanforderungen dazu beruhen u. a. auf dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)“ und dem „Medizinproduktegesetz (MPG)“. Sie gilt auch nicht für Beschäftigte, die bestimmungsgemäß Arbeiten an den erfassten Anlagen durchführen. Hier gelten die Regelungen des Arbeitsschutzes.

Eine Genehmigung für derartige Anlagen, insbesondere für Mobilfunkanlagen, durch das Umweltschutzamt ist nach dieser Verordnung nicht erforderlich. Sie sind lediglich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine sogenannte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Bundesnetzagentur) beizulegen, die die für den jeweils bestimmten Standort benötigten Daten beinhaltet.

Weitere Informationen

Bundesnetzagentur:
www.bundesnetzagentur.de

Umweltschutzamt

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