Maßnahmen zum Amphibienschutz können nach der Landespflegerichtlinie (LPR) grundsätzlich bezuschusst werden. Zuwendungsfähig sind
 

... nach LPR, Teil B (Biotopgestaltung und Artenschutz):

  • Neuanlage und/oder Optimierung von Amphibienlaichgewässern,
  • Neuanlage und/oder Optimierung von Amphibien-Landlebensräumen,
  • personeller Aufwand für die Aufstellung und Kontrolle von Zäunen und die sonstige Betreuung von Wanderungen, sowie
     

... nach LPR, Teil D3 (Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege usw.):

  • Kosten für die Anschaffungen im Zusammenhang mit dem Amphibienschutz wie Amphibienzaunmaterial, Schrankenanlagen, Beschilderungen, Informationstafeln usw. einschließlich der Kosten für die Planung.

 
Bedingung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme durchgeführt wird:

  • in einem ausgewiesenen oder zumindest einstweilig sichergestellten Schutzgebiet (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, § 24a-Biotop, Natura2000-Gebiet, Gewässerrandstreifen),
  • in einem Gebiet, für das eine amtlich anerkannte Biotopvernetzungskonzeption vorliegt oder
  • in einem Artenschutzprojektgebiet, das von der zuständigen Stelle fachlich begründet und abgegrenzt worden ist.

 
Zuwendungen können beantragt werden von Landwirten, privaten Grundstückseigentümern Verbänden, Vereinen, Kommunen; der Höchstfördersatz liegt je nach Maßnahme und Zuwendungsempfänger zwischen 70 und 100 % der zuwendungsfähigen Kosten.