Gräben sind nicht nur Entwässerungsrinnen, sondern auch Überlebensnischen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Als künstlich geschaffene Wasserläufe bedürfen sie zu ihrer Erhaltung aber auch wiederkehrender Unterhaltungsmaßnahmen. Dabei gilt es die Funktionen für Entwässerung und Biotopwert möglichst in Einklang zu bringen. Mit etwas Rücksicht auf den Rhythmus der Natur sind Ökologie und Nutzung hier keine unversöhnlichen Gegensätze. 
 

Um bei den notwendigen Unterhaltungsarbeiten Schäden für die Gewässerbewohner zu verringern, dürfen Räumungen nur außerhalb folgender Schonzeiten durchgeführt werden:

Vogelbrutzeit1. März - 30. Juni
Entwicklungs- und Flugzeit der Libellen1. Mai - 15. August
Fischlaichzeit1. Oktober - 30. April
Schonzeit für Krebse1. Oktober - 31. Juli
Amphibienruhe und -laichzeit1. November - 30. April

Eine naturverträgliche Räumung ist in der Zeit vom 15. August bis Ende September möglich, wobei der Zeitpunkt möglichst früh gewählt werden sollte. Die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ist auf diese Zeitvorgabe abzustimmen; ggf. sind Zäune abzubauen oder zurückzusetzen oder ist der letzte Schnitt oder die Maisernte am Grabenrand vorzuziehen. Die Räumung der Gräben wird wie alle landwirtschaftliche Tätigkeiten vom Jahreslauf der Natur bestimmt.

In landwirtschaftlichen Entwässerungsgräben, die keine Fische beherbergen, kann die Räumzeit noch bis zum Beginn der Amphibienruhe Ende Oktober ausgedehnt werden.

Früher war die Grabenräumung meist Winterarbeit. Im Gegensatz zum heutigen Maschineneinsatz ist die Ausführung von Hand mit Schaufel und Spaten allerdings auch wesentlich schonender für die Tierwelt. Diese Handräumung ist auch weiterhin ganzjährig möglich und wird vom Umweltschutzamt bezuschusst.

Um eine rasche Wiederbesiedlung der geräumten Bereiche zu ermöglichen, darf die Räumung der Gewässersohle nur einseitig, punktuell oder in längeren Gewässern nur abschnittsweise erfolgen. Sohlsedimente und Sohlstrukturen gehören zur natürlichen Lebensraum-Ausstattung eines Gewässers und sind in gewissem Umfange zu belassen. Peinliche Sauberkeit ist im Gewässer fehl am Platze!

Uferböschungen sind zu erhalten, oder falls unbedingt erforderlich, nur einseitig zu bearbeiten. „Intakter Uferbewuchs“ auf flacher Böschung ist der beste Erosionsschutz für das Gewässer.

Das Naturschutzgesetz untersagt den Einsatz der Grabenfräse in ständig wasserführenden Gräben.

In seiner Begründung führt der Landtag aus: Der Einsatz der Grabenfräse verursacht unverhältnismäßig hohe Schäden in der Tierwelt, die in und am Rande der wasserführenden Gräben lebt, und schädigt die Pflanzenwelt so stark, dass eine Wiederbesiedlung nur sehr zögerlich erfolgt. Nicht berührt sind nur temporär wasserführende Gräben, wie z. B. Wegegräben zur Ableitung von Oberflächenwasser von Wegen.

In den zeitweilig austrocknenden Gräben ist der Einsatz von niedertourig betriebenen Scheibenradfräsen weiterhin zulässig. In nur gelegentlich wasserführenden Gräben ist eine Räumung in trockenem Zustand sogar bis Ende Februar möglich.

Als schonendes Räumgerät wird vom Naturschutz der Mähkorb empfohlen. Sein Einsatz wird vom Landratsamt wie die Handräumung ebenfalls bezuschusst, so dass die Gewässerunterhaltung mit dem Mähkorb auch gleichzeitig eine kostengünstige Lösung ist. Federführend für den Mähkorbeinsatz und dessen Abrechnung mit dem Umweltschutzamt sind die Maschinenringe.

Das Umweltschutzamt hat für die naturverträgliche Fließgewässerunterhaltung eine Tabelle entwickelt, in der die ökologischen Rahmenbedingungen, die zulässigen Zeiten sowie die Ausführungsweisen übersichtlich dargestellt sind.

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