Einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf, wer in, an oder über dem Bett eines Gewässers Anlagen wie Stege, Slipanlagen, Überbrückungen, Überfahrten etc. bauen will. Gestattungspflichtig ist auch die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie das Errichten, Beseitigen oder wesentliche Umgestalten von Bauten und sonstigen Anlagen in Überschwemmungsgebieten.

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