Das Herstellen, Beseitigen oder wesentliche Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Eine Umgestaltung ist wesentlich, wenn sie sich auf den Wasserhaushalt (d. h. auf den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Fließgeschwindigkeit, das Selbstreinigungsvermögen, die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht beispielsweise für das äußere Bild) merklich auswirkt. Als Ausbau ist es schon zu werten, wenn an einem Bach oder einem Graben das Ufer mit Mauern oder Steinverbauungen verändert, eine längere Überfahrt gebaut oder ein auch nur kleiner Bach- oder Grabenabschnitt verdolt wird.
Die Gestattungen können formlos beim Amt für Wasser- und Bodenschutz im Landratsamt beantragt werden.
Amt für Wasser- und Bodenschutz
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