Zusätzlichen Schutz vor Hochwässern bieten Überschwemmungsgebiete. In Baden-Württemberg gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete

  1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern;
  2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
  3. Gebiete, die auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Gestattung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
     

Die Überschwemmungsgebiete werden in vom Land erstellten Hochwassergefahrenkarten eingetragen.

Diese Karten können bei den Gemeinden und beim Landratsamt eingesehen werden. Die Karten können auch im Internet eingesehen werden. 
 

In Überschwemmungsgebieten sind verboten

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

Amt für Wasser- und Bodenschutz

Telefon
+49 7541 204 3372
E-Mail
sabrina.hengge@bodenseekreis.de
Gebäude
Albrechtstraße 77, Friedrichshafen

Weitere Informationen

Ministerium für Umwelt, Klima
und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: