Die meisten Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe oder im privaten Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend, z.B. Öle, Lösemittel, Säuren, Laugen, Salze. Wenn sie auslaufen und in Boden, Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen, können sie diese schädigen, ein Fischsterben verursachen oder sogar die Trinkwassernutzung beeinträchtigen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Vorsorge gegen das Austreten wassergefährdender Stoffe durch sicheren Einschluss getroffen ist. Ergänzend sind Auffangvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen vorzusehen, um im Falle von Leckagen zu verhindern, dass die Stoffe in ein Gewässer gelangen.
Die Anforderungen für die verschiedenen Anlagen ergeben sich aus den §§ 62 - 63 Wasserhaushaltsgesetz, § 53 Wassergesetz Baden-Württemberg und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV.
Amt für Wasser- und Bodenschutz
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Informationsmaterial
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV
- Anzeigen nach § 40 AwSV
- Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Erläuterungen
- Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Baden-Württemberg nach § 40 AwSV, Formular A
- AwSV-Anzeige Betreiber, Formular B
- Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl, Formular H
- Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle, Formular J
- Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Formular W
- Handbuch Mineralölhaltiges Abwasser
- Sachverständigen-Organisation
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen