Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 wurde die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf das Land, sowie die Aufgabenträgerschaft für den straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Dieses Landesgesetz enthält zudem Leitlinien für die Gestaltung des ÖPNV, Regelungen über die Aufstellung eines Nahverkehrsplanes sowie der Finanzierung des ÖPNV. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV wird als freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge definiert. Besondere Landesmittel werden nicht bereitgestellt. Die Landkreise sind nach dem ÖPNVG verpflichtet, einen Nahverkehrsplan aufzustellen.
Der für einen Zeithorizont von fünf Jahren angelegte Nahverkehrsplan wird unter aktiver Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen erstellt und bildet den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV. Er bündelt und konkretisiert die vom Aufgabenträger gewünschten Anforderungen an den allgemeinen ÖPNV im Sinne der öffentlichen Verkehrsinteressen.
Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich vor allem in der genehmigungsrechtlichen Praxis. Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu berücksichtigen und kann eine Liniengenehmigung versagen, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht in Einklang steht.
Nahverkehrspläne sind mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung abzustimmen. Sie sind im Rahmen der Bauleitplanung abwägungsrechtlich von Belang.
Der Nahverkehrsplan wurde am 30. Mai 2011 einstimmig vom Kreistag beschlossen.