Entzug der Fahrerlaubnis
Der Entzug muss vom Fahrverbot unterschieden werden. Das Fahrverbot wird in einem Straf- oder Bußgeldverfahren angeordnet und berührt die Fahrerlaubnis nicht. Bei einem Fahrverbot dürfen vorübergehend keine Kraftfahrzeuge geführt werden. Der Führerschein wird für die jeweilige Dauer (max. 6 Monate) eingezogen und anschließend wieder ausgehändigt.
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird eingezogen und entwertet. Die Fahrerlaubnis wird durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen. In solchen Fällen kann ein Gericht bestimmen, bis wann die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Der Ablauf der Sperrfrist bedeutet aber nicht, dass die Fahrerlaubnis an diesem Tag wieder erteilt wird. Dies ist nur mit Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglich.
Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde oder bei Alkohol-/Drogendelikten. Fehlende Eignung (z. B. aufgrund schwerer Erkrankungen) können ebenfalls zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Da die Fahrerlaubnis durch den Entzug komplett erloschen ist, richtet sich die Neuerteilung nach den aktuell gültigen Bestimmungen. Insbesondere darf aber erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn sich bei der Antragsprüfung keine Bedenken gegen die Eignung ergeben. Die Eignungsprüfung hat in vollem Umfang hinsichtlich aller körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erfolgen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit - so weit möglich - auszuschließen.
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sollte ca. 3 bis 4 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis erhalten Sie ein Schreiben mit Informationen über das weitere Neuerteilungsverfahren.
Antragstellung über das Rathaus des Wohnsitzes
Benötigte Unterlagen:
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Sehtestbescheinigung
- Erster-Hilfe-Kurs
- 9 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten (gemäß § 19 FeV) werden benötigt
- Der Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ wird nicht mehr akzeptiert
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Personalausweis oder Reisepass im Original
Bei Neuerteilung der C- oder D-Klassen zusätzlich:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
- Augenärztliches Zeugnis (nicht älter als 2 Jahre)
- Bei Antrag auf Neuerteilung der Busklassen (D, DE, D1, D1E) ist zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten erforderlich
Gebühr:
132,50 Euro
Fahrerlaubnisbehörde
Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-0 oder 115
feb@bodenseekreis.de
Montag bis Freitag
07:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag
07:30 - 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Hier können Sie einen Termin mit der Fahrerlaubnisbehörde in Friedrichshafen vereinbaren:
Link zur Online-Terminreservierung
Termine zur Akteneinsicht bitte telefonisch vereinbaren.