Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kfz nach dem StVG erwerben wollen (Fahrschülerinnen und -schüler), benötigt eine Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen sind im § 2 Fahrlehrergesetz geregelt.

Die Fahrlehrerlaubnis kann für die Klassen A, BE, CE und DE auf Antrag erteilt werden. Von einer Fahrlehrerlaubnis darf nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.  

Voraussetzungen (§ 2 Fahrlehrergesetz):

  • 21. Lebensjahres vollendet
  • Geistig und körperlich geeignet
  • Fachlich und pädagogisch geeignet (Nachweis durch die bestandene Fahrlehrerprüfung)
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Bewerberin/den Bewerber für den Beruf als Fahrlehrerin/Fahrlehrer unzuverlässig erscheinen lassen
  • Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B von mindestens drei Jahren, der Besitz der Fahrerlaubnis BE ist bis zur Zulassung zur Prüfung nachzuweisen; bei Antragstellung auf die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A,CE oder DE, ist der Vorbesitz der jeweiligen Fahrerlaubnis von zwei Jahren erforderlich
  • Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte innerhalb der letzten drei Jahre
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
     

Der Antrag ist formlos bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Nach Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Zulassung zur Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde.
 

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Geburtsurkunde, bei deutschen Bewerbern ist der Personalausweis oder der Reisepass ausreichend)
  • Lebenslauf
  • Bescheinigung über die ärztliche und die augenärztliche Untersuchung entsprechend den Anforderungen an die Fahrerlaubnis der Klasse C1
  • Amtlich beglaubigte Kopie des nach dem 01.01.1999 ausgestellten Kartenführerscheins oder Vorlage des Originalführerscheins
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder einer gleichwertigen Vorbildung
  • Erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG (Antragstellung beim Rathaus des Wohnortes)

Fahrerlaubnisbehörde

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