Umkennzeichnung wegen Verlust des Kennzeichens
Bei Verlust eines Kennzeichenschildes oder beider Kennzeichenschilder muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde umgekennzeichnet werden. Das bisherige Kennzeichen wird zur Fahndung ausgeschrieben. Sie benötigen dadurch eine neue Kennzeichenkombination, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 1, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 2 und ggf. eine neue Feinstaubplakette. Natürlich besteht hierbei die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen auszusuchen.
Erforderliche Unterlagen:
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original
Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren. - Verlusterklärung des Fahrzeughalters
- Falls nur ein Schild verloren ist, benötigen wir das noch vorhandene Schild
- Bei Diebstahl: Falls das Schild bzw. beide Schilder gestohlen wurden, benötigen wir die Diebstahlanzeige von der Polizei
- ggf. Vollmacht des Fahrzeughalters sowie dessen Ausweis im Original
Gebühr:
31,00 Euro bis 44,40 Euro
Weitere Informationen
Sollte der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin nicht persönlich erscheinen, kann eine andere Person die o. g. Unterlagen im Original und ggf. das verbliebene Kennzeichenschild bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Hierfür muss die Vollmacht im Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin und der bevollmächtigten Person jeweils im Original vorgelegt werden.
Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.
Die Feinstaubplakette, auch Umweltplakette genannt, wird benötigt um in bestimmte Innenstädte zu fahren. Es gibt drei verschiedene Plakettenfarben, ja nach Schadstoffgruppe erhalten Sie eine rote, gelbe oder grüne Feinstaubplakette. In fast allen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette bewegt werden. Ziel ist die Reduzierung der Stickstoffoxid- und Feinstaubbelastung in den Städten, welche zu einem erhöhten Krankheitsrisiko führt.
Die Kennzeichenkombination auf Nummernschild und Plakette muss zwingend übereinstimmen. Fahren Sie ohne entsprechende Umweltplakette in eine Umweltzone, kann das zu Sanktionen in Form von Bußgeld führen.
Die Plakette kann in der Zulassungsbehörde für 5 Euro erworben werden. Des weiteren erhalten Sie die Plakette auch z. B. bei TÜV, Dekra, etc.
Wenn Sie wissen möchten, welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug bekommt, wenden Sie sich gerne an die Zulassungsbehörde.
Amt für Bürgerservice,
Schifffahrt und Verkehr
Hauptgebäude Kfz-Zulassung
Glärnischstraße 1 - 3, Erdgeschoss
88045 Friedrichshafen
Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Tel. Zulassung: 07541 204-5345
kfz.zulassung@bodenseekreis.de
Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 07:30 - 13:00 Uhr
Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Außenstelle Tettnang
Schützenstraße 5 (altes Forstamt)
88069 Tettnang
Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Tel. Zulassung: 07541 204-6300
kfz.zulassung@bodenseekreis.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Annahmeschluss: 11:00 Uhr
Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Außenstelle Überlingen
Rengoldshauser Straße 11
88662 Überlingen
Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
kfz.zulassung@bodenseekreis.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 13:00 Uhr
Dienstag zusätzlich 14:00 - 17:00 Uhr
Annahmeschluss: 12:30 Uhr
Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Online-Dienste
Hier können Sie einen Termin mit der Zulassungsbehörde Friedrichshafen, Tettnang oder Überlingen vereinbaren:
Hier können Sie prüfen, ob Ihr Wunschkennzeichen verfügbar ist und dieses reservieren:
Wir weisen darauf hin, dass kein zwingender Anspruch auf Zuteilung der gewählten/reservierten Kennzeichenkombination besteht. Die Entscheidung hierüber trifft die Kfz-Zulassungsbehörde.