Kleinfahrzeuge ohne Motor -
SUPs, Schlauchboote, Kanus, Kajaks, Segeljollen etc.

Kennzeichnung

  • SUPs, Schlauchboote, Segelsurfbretter, Rennruderboote etc. müssen Namen und Anschrift des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten tragen. Die Angabe der Mobilfunknummer wird empfohlen, um z. B. Suchaktionen zu vermeiden.
  • Für alle anderen Fahrzeuge über 2,50 m Länge ist ein Kennzeichen erforderlich, welche auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist; erhältlich bei den zuständigen Behörden (Landratsamt Bodenseekreis, Konstanz oder Lindau).
  • Wenn ein Motor (auch Elektroantrieb) angebracht wird, ist eine Zulassung durch die zuständige Behörde erforderlich. Ein SUP darf nicht motorisiert werden.

Ausrüstung

Beleuchtung

In der Dämmerung und bei Nacht muss das Kleinfahrzeug für andere sichtbar sein. Dafür wird ein weißes Rundumlicht gesetzt.
 

Rettungsmittel und Schwimmhilfen (EN ISO 12402-5)

  • Bei Segelsurfbrettern, Drachensegelbrettern sowie Segeljollen und Mehrrumpfbooten sind diese immer mitzuführen oder zu tragen.
  • Bei SUPs, Kanus, Kajaks etc. sind diese außerhalb der 300-m-Uferzone mitzuführen oder zu tragen.

Fahrregeln

Wichtige Schifffahrtszeichen

 
Gesperrte Wasserfläche für Fahrzeuge aller Art.
 
 

Verbot, außerhalb der angezeigten (weißen) Begrenzung zu fahren. 

Ausweichpflicht

Folgenden Fahrzeuzgen gegenüber müssen Stand-up-Paddler ausweichen:

  • Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
  • Vorrangfahrzeugen, die den grünen Ball gesetzt haben
  • Schleppverbänden
  • Güterschiffen
  • Berufsfischern mit gesetztem weißem Ball
  • Segelfahrzeugen
  • Ruderbooten
  • Segelsurfbrettern und Drachenseglern

Abstand halten

  • 50 m Mindestabstand gegenüber Vorrangfahrzeugen, auch von Tauchern (Flagge A).
  • 25 m Mindestabstand von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen.
  • Hafeneinfahrten und Landestellen für Fahrgastschiffe freihalten. 
    • Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten. 
    • Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

Weitere Informationen

erhalten Sie bei den Schifffahrtsämtern
und Wasserschutzpolizeien.