Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird. Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe "A" der Internationalen Flaggenordnung aufzustellen. Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein. Nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten. 

 

Nach Artikel 6.15 Absatz 7 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) ist das Fahren von Scootern sowohl auf dem Bodensee als auch im Bodensee verboten.

Allgemeine Ausnahmegenehmigung zum Tauchen im Bodensee

Das Landratsamt Bodenseekreis erteilt von der gesetzlichen Bestimmung des Art. 11.04. Abs. 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO) Tauchverbot i. V. m. Art. 16.02. BSO an den nachstehenden Tauchplätzen im Bodenseekreis eine Ausnahmegenehmigung in der Form der Allgemeinverfügung. 
 

Bezeichnung der Tauchplätze

  • In den an die Liebesinsel und an das Parkhaus Post in Überlingen angrenzenden Ufer- und Wasserbereichen wird das Tauchen ganzjährig gestattet
  • In den Ufer- und Wasserbereichen, die an das „Zeughaus“ in Überlingen und an das Hotel „Wilder Mann“ in Meersburg angrenzen, wird das Tauchen jeweils in der Zeit vom 31. Oktober bis zum 15. März des Folgejahres gestattet

 
Begründung 
Die Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis zu den üblichen Öffnungs- und Dienstzeiten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingesehen werden.
 

Allgemeines 
Im Übrigen gilt: Das Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrt von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird. 
 
Das Landratsamt Bodenseekreis kommt mit der Allgemeinverfügung den gegebenen öffentlichen Bedürfnissen zur Ausübung des Tauchsports nach. Die Verfügung ergeht unter Abwägung der Belange der Schifffahrt und der Sicherheit der Taucher.
 

Auflagen 
Mit dieser Ausnahmegenehmigung werden folgende Auflagen verbunden: Die Vorschriften der Bodenseeschifffahrtsordnung sind bei jedem Tauchgang zu beachten.

Grundsätzlich muss bei jedem Tauchgang eine Flagge Buchstabe "A" der internationalen Flaggenordnung (Doppelständer, deren Hälfte am Stock weiß und deren andere Hälfte blau ist) am Taucheinstieg an Land gesetzt werden. Nachts und bei unsichtigem Wetter ist die Flagge wirksam anzuleuchten.

Die Polizei ist berechtigt, weitere Anordnungen zu treffen. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
 

Vorbehalt des Widerrufs 
Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 
Inkrafttreten 
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
 

Hinweis 
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach der Einführungsverordnung zur Bodenseeschifffahrtsordnung i. V. m. der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geahndet werden. 

Schifffahrtsamt

Glärnischstraße 1 - 3, Raum G E17
88045 Friedrichshafen

Tel.: 07541 204-0
oder wählen Sie die
Behördennummer 115 (ohne Vorwahl)
schifffahrtsamt@bodenseekreis.de