Nach Artikel 13.14 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung müssen Flüssiggasanlagen auf Vergnügungsfahrzeugen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Demnach sind Flüssiggasanlagen (Propan, Butan und dgl.) entsprechend den nationalen Vorschriften bzw. technischen Regeln zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, sowohl vor der Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen und Veränderungen als auch wiederkehrend in regelmäßigen Fristen durch einen anerkannten Sachverständigen zu prüfen.

Bei Neubooten werden die Flüssiggasanlagen nach der internationalen Norm EN ISO 10239 "Kleine Wasserfahrzeuge-Flüssiggasanlagen" installiert. Diese Norm regelt jedoch nur die Installation einer Flüssiggasanlage auf Vergnügungsfahrzeugen bis zu einer Rumpflänge von 24 m.

Die Basis für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Vergnügungsfahrzeugen ist in Deutschland die Technische Regel G 608. Demnach müssen Flüssiggasanlagen im zweijährigen Rhythmus von einem Sachkundigen untersucht werden. Sowohl Druckregler als auch die Schlauchleitungen sind Verschleißartikel und sind spätestens nach 6 Jahren auszuwechseln.

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