Artikel 3.01 Lichter
(1) | Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden. |
(2) | In dieser Verordnung gelten als: a) „Topplicht“(Buglicht): b) „Seitenlichter“: c) „Hecklicht“: d) „Weißes Rundumlicht“: e) „Kombinations-Seitenlicht“: f) „Dreifarben-Topplicht“: Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich in der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzt Topp- oder Rundumlicht montiert ist. |
(3) | Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a) Weißes helles Licht: 4 km (2,2 Seemeilen) b) Rotes oder grünes helles Licht: 3 km (1,6 Seemeilen) c) Weißes gewöhnliches Licht: 2 km (1,1 Seemeilen) d) Rotes oder grünes gewöhnliches Licht: 1,5 km (0,8 Seemeilen) |
(4) | Abweichend von Absatz 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter von Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a) Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: b) Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m: c) Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr: |