- Paddel
Ein Paddel, besser zwei Paddel oder Ruder, bei Schiffen über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht oder einem Freibord von mehr als einem Meter kann darauf verzichtet werden.
- Bootshaken
Ein Bootshaken, auch bei kleinen Booten und Schlauchbooten (ausziehbar).
- Kompass
Ein Kompass, kann bei kleinen Booten auch ein Taschenkompass sein.
- Mundsignalhorn
Ein Mundsignalhorn (kein Presslufthorn).
- Rettungsweste
Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entspricht, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.
- Rettungsring oder -kragen
Zusätzlich ein Rettungsring oder -kragen, welcher mit einer mindestens 10 m langen schwimmfähigen Wurfleine versehen sein muss, ebenfalls mit einem Auftrieb von 100 N. Bei Vergnügungsfahrzeugen von weniger als 30 kW (40 PS) Maschinenleistung und bei Segelbooten ohne festen Ballast ist dies jedoch nicht zwingend notwendig, jedoch empfehlenswert. Bitte diese Wurfleine aus Sicherheitsgründen nicht am Boot befestigen.
- Werkzeug
Eine Mindestausrüstung an Werkzeug, die der Bootsgröße angepasst sein soll.
- Verbandskasten
Ein Verbandskasten, könnte für kleine Boote auch aus dem Motorradzubehör kommen.
- Anker
Einen Anker, das Gewicht muss der Schiffsgröße angepasst sein:
Bootsgewicht | Gewicht des Ankers |
---|---|
bis 700 kg | 5 kg |
bis 1.000 kg | 6 kg |
bis 1.300 kg | 9 kg |
bis 2.000 kg | 12 kg |
bis 3.500 kg | 15 kg |
über 3.500 kg | 16 - 20 kg |
- Rote Flagge
Eine rote Flagge (Notsignal), mindestens 60 cm x 60 cm Kantenlänge (Flagge darf keine Zacken haben, da dies der Buchstabe "B" des Internationalen Flaggenverzeichnisses ist!).
- Notbeleuchtung
Eine Notbeleuchtung, als rundumleuchtendes Licht, welches eine Sichtweite von ca. 2 km hat. Dies sind z. B. eine Petroleumleuchte oder eine batteriebetriebene Rundumleuchte, jedoch keine Taschenlampe!
- Mechanische Lenzeinrichtung
Eine mechanische Lenzeinrichtung, am besten eine kräftige Handlenzpumpe, die nicht fest installiert sein muss. Fest installierte Pumpen sind aber leichter zu bedienen.
- Feuerlöscher
Feuerlöscher, für alle Schiffe mit Einbaumotoren, deren Leistung 4,4 kW (6PS) übersteigt oder bei Koch- bzw. Heizeinrichtung. Boote mit Außenbordmotoren, deren Leistung 7,4 kW (10PS) übersteigt, müssen ebenfalls einen Feuerlöscher mitführen. Die Feuerlöscher müssen eine Mindestfüllgewicht von 2 kg haben. Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstofftankinhalt: pro 100 Liter (möglichen) Kraftstofftankinhalt ist 2 kg Löschmedium notwendig. Der Feuerlöscher muss typengeprüft und in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren kontrolliert werden (siehe Prüfplakette) und für die entsprechende Brandgefahr an Bord geeignet sein. Als zusätzliches Gerät für Koch- und Heizeinrichtungen kann auch eine Löschdecke anerkannt werden.
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