In nachweislich begründeten Fällen können Ausnahmen zum Befahren gesperrter öffentlicher Straßen und Wege erteilt werden.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Bodenseekreis ist für alle kreisangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der Großen Kreisstadt Friedrichshafen mit Immenstaad sowie Überlingen mit Owingen und Sipplingen zuständig.
Für den Bereich Friedrichshafen mit Immenstaad ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Friedrichshafen zuständig.
Für den Bereich Überlingen mit Owingen und Sipplingen ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Überlingen zuständig.
Antragstellung
Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich:
- Streckenbezeichnung und Grund für die Ausnahme
- Zeitraum, für den die Ausnahmegenehmigung gelten soll
- Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Ausnahmegenehmigung gelten soll
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach Umfang und Aufwand für die zu erteilende Ausnahmegenehmigung. Der Gebührenrahmen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr liegt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 10 und 770 Euro.
Strassenverkehrsbehörde
- Telefon
- +49 7541 204 5892
- karin.bentele-carli@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5639
- michael.leber@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Straßenverkehrsbehörde
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 203-2128
verkehrswesen@friedrichshafen.de
www.friedrichshafen.de
Christophstraße 1
88662 Überlingen
Tel.: 07551 99-0
www.ueberlingen.de