Ausnahmegenehmigung zum Befahren von öffentlichem Verkehrsgrund mit einem Gabelstapler
Mit Gabelstaplern muss gelegentlich öffentlicher Verkehrsgrund befahren werden - vor allem dann, wenn bei einem Gewerbebetrieb zwei verschiedene Betriebsteile durch öffentlichen Verkehrsgrund getrennt sind. Da die Gabelstapler in der Regel nicht in allen Punkten den gesetzlichen Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sind solche Fahrten auf öffentlichem Verkehrsgrund nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde zulässig.
Antragstellung
Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich:
- Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Lageplan mit eingezeichneter Fahrtstrecke auf öffentlichem Verkehrsgrund
- Bestätigung des Haftpflichtversicherers des Gabelstaplers mit dem Inhalt, dass durch die Haftpflichtversicherung auch Fahrten im öffentlichen Verkehrsgrund abgedeckt sind
- Haftungserklärung des Fahrzeughalters
Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO.
Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h, benötigt der Stapler bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich ein eigenes amtliches Kennzeichen.
Gebühren
300,00 Euro
Straßenverkehrsbehörde
- Telefon
- +49 7541 204 3226
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5779
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen