An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (entscheidend ist nur der Eintrag unter Ziff. 1 im Fahrzeugschein bzw. und unter Ziff. 5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges) nicht verkehren.
Ausnahmen
Das Verbot gilt nicht für:
- die Beförderung bestimmter Frisch-Erzeugnisse
- den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
- den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (der Leistungsbescheid ist mitzuführen)
- Zugmaschinen die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichtes beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (zum Beispiel Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Durchführung von dringend notwenigen Transporten im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden. Die Dringlichkeit des Transportes ist durch den Antragsteller/die Antragstellerin durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Zuständigkeiten
Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises und sie ist mitzuführen und berechtigten Personen auszuhändigen.
Antragstellung
Erforderliche Unterlagen:
- Dringlichkeitsbescheinigung IHK (nur Firmen) und nur bei Dauerausnahmegenehmigungen für 1 Jahr notwendig
- Antrag mit Fahrtstrecke
- Bezeichnung der Ladung (Fracht- und Begleitpapiere)
- Begründung (insbesondere warum keine Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5t eingesetzt werden können)
- Kopie Fahrzeugschein (nur bei einer Dauerausnahmegenehmigung von 1 Jahr notwendig)
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung, dass eine fristgerechte Schienenbeförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke möglich ist
Gebühren
Einzelausnahmegenehmigung: | 50,00 Euro |
Dauerausnahmegenehmigung bis 6 Monate: | 100,00 Euro |
Dauerausnahmegenehmigung bis zu 1 Jahr: | 150,00 Euro |
Straßenverkehrsbehörde
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- karin.bentele-carli@bodenseekreis.de
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