Werbe- und Hinweisschilder an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Es gilt ein generelles Anbauverbot. An Bundes- und Landesstraßen dürfen in einem Abstand bis zu 20 Metern und an Kreisstraßen in einem Abstand bis zu 15 Metern vom Fahrbahnrand keine Werbeanlagen, Hinweisschilder, Plakatträger etc. aufgestellt oder angebracht werden. Das gilt auch auf Privatgrundstücken.
Werbeanlagen im Anbauverbot werden durch das Straßenbauamt ggf. gegen Kostenersatz entfernt.
Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Bis zu einem Abstand von 40 (Bundes- und Landesstraßen) bzw. 30 (Kreisstraßen) Metern sind Werbeanlagen baugenehmigungspflichtig.
Rechtsgrundlage: § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg, § 9 Bundesfernstraßengesetz
Innerhalb geschlossener Ortschaften
Für Werbe- und Hinweisschilder in Ortschaften (gelbe Ortstafeln) ist eine Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen.
Die Verkehrssicherheit darf nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
Keine Werbung darf angebracht werden:
- auf Verkehrsinseln und an Brücken und Brückengeländern
- an oder in Verbindung mit amtlicher Wegweisung, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. Signalanlagen, Absperreinrichtungen)
Es darf keine Sichtbehinderung für den Verkehrsteilnehmer entstehen, das heißt:
- Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt werden
- an Einmündungsbereichen muss die Werbung so angebracht werden, dass ein Sichtfeld bis 2,50 m Höhe frei bleibt (z. B. an Straßenbeleuchtungsmasten)
- vom Fahrbahnrand muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm eingehalten werden
Die Werbung muss fest und standsicher angebracht werden.
Der Betreiber haftet für alle Personen- und Sachschäden, die aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung auftreten.
Straßenverkehrsbehörde
- Telefon
- +49 7541 204 5892
- karin.bentele-carli@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
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- michael.leber@bodenseekreis.de
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