Eingeschränkte Krankenhilfe nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Nach § 4 AsylbLG besteht für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lediglich ein eingeschränkter Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser umfasst:
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
- Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe bei Schwangerschaft.
- Amtlich empfohlene Schutzimpfungen.
- Medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.
Die Leistungen nach § 4 AsylbLG setzen gemäß § 6b AsylbLG i. V. m. § 18 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) allerdings erst dann ein, wenn dem Landratsamt Bodenseekreis, Amt für Migration und Integration, Sachgebiet Leistungsverwaltung als Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung im konkreten Einzelfall vorliegen.
Für die Zeit vor Kenntniserlangung besteht kein Leistungsanspruch
Was tun im Krankheitsfall?
Ambulante Behandlung
Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes (kein Eil- oder Notfall) können Sie eine Arztpraxis aufsuchen. Hierbei soll zunächst eine Hausarztpraxis (Allgemeinarzt, hausärztlich tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung) aufgesucht werden. Für den Besuch in einer Arztpraxis benötigen Sie in der Regel einen Termin, mindestens aber eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme!
Zur Behandlung benötigt die Arztpraxis einen sogenannten Behandlungsausweis. Dieser Behandlungsausweis ist in der Regel für ein Quartal gültig, kann im Einzelfall aber auch kürzer ausgestellt werden. Der Behandlungsausweis wird grundsätzlich nur für die erste aufgesuchte Arztpraxis eines jeden Quartals ausgestellt. Sofern Sie erstmalig eine Arztpraxis aufsuchen, informieren Sie diese bitte darüber, dass Sie eingeschränkte Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Arztpraxis kann dann im Voraus einen Behandlungsausweis bei uns anfordern. Falls kein Behandlungsausweis vorliegt, zeigen Sie bitte Ihre gelbe „Kurzinfo Krankenhilfe“ in der Arztpraxis vor.
Sollten Sie innerhalb des Quartals eine weitere Arztpraxis aufsuchen, so hat die Arztpraxis, welches dieses Quartal bereits einen Behandlungsausweis erhalten hat, diesen weiterzugeben. Wir empfehlen, weitere Arztbesuche mit Ihrer Hausarztpraxis abzusprechen.
Sofern Ihre Hausarztpraxis Sie an eine Facharztpraxis überweist, ist hierfür ein Überweisungsschein notwendig. Diesen stellt die Hausarztpraxis aus. Der Facharzt benötigt bei einer Überweisung keinen eigenen Behandlungsausweis.
Im Fall einer Eil- oder Notfallbehandlung kann auch ohne Behandlungsausweis eine Arztpraxis aufgesucht werden.
Stationäre Behandlung
Die Krankenhilfe schließt auch die Krankenhausbehandlung mit ein. Im Fall einer Behandlung im Krankenhaus (sogenannte stationäre Versorgung) muss zwischen Notfallaufnahmen und geplanten (ambulanten) Krankenhausbehandlungen unterschieden werden.
Notfallaufnahme
Sollten Sie notfallmäßig in einem Krankenhaus behandelt werden, ist kein Behandlungsausweis notwendig. Das Krankenhaus rechnet direkt mit uns ab.
Geplante (ambulante) Krankenhausbehandlung
Sollten Sie einen Einweisungsschein für eine ambulante Krankenhausbehandlung erhalten haben, ist dieser zunächst bei uns vorzulegen. Es wird dann geprüft, ob die Kosten für eine ambulante Krankenhausbehandlung übernommen werden. Sofern Sie sich ohne vorherige Kostenzusage ambulant im Krankenhaus behandeln lassen, haben Sie die Kosten hierfür selbst zu tragen.
Fahrtkosten
Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen gibt es nur bei schweren Gehbehinderungen oder häufig wiederkehrenden Behandlungen (bspw. Dialyse oder Chemotherapie Behandlungen).
Krankengymnastik, Massagen, orthopädische Hilfsmittel, Sehhilfen, Krankenpflegeartikel, ambulante Operationen und andere Heil-/Hilfsmittel
Bei Verordnung von Krankengymnastik, Massagen, orthopädischen Hilfsmitteln, Sehhilfen, Krankenpflegeartikeln, ambulanten Operationen und anderen Heil-/Hilfsmitteln ist immer die vorherige Genehmigung des Sachgebietes Leistungsverwaltung einzuholen. Die entsprechende Verordnung ist daher immer zuerst hier einzureichen und erst nach erfolgter Genehmigung, beim Leistungserbringer der Heil-/Hilfsmittel (z. B. Optiker, Sanitätshaus, Apotheke, Physiopraxis) vorzulegen. Bei Zahnersatz, Reparaturen/Erweiterung von Zahnprothesen und sonstigen Maßnahmen ist ebenfalls vor der Behandlung der Heil- und Kostenplan zur Genehmigung hier vorzulegen.
Andernfalls ist eine Kostenübernahme nicht möglich.
Finden einer Arztpraxis und Vereinbarung eines Termins
- Für Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, kann die Flüchtlingssozialarbeit behilflich sein. Die Kontaktdaten hängen in der Unterkunft aus.
- Für Personen, die nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft unterbracht sind, kann das Integrationsmanagement der Gemeinde behilflich sein.
- Grundsätzlich kann auch die Telefonnummer 116 117 angerufen werden.