Die Ausländerbehörde ist zuständig für aufenthaltsrechtliche und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nach anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören z. B. die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, die Fallbearbeitung im Asylverfahren, die Beteiligung am Visaverfahren sowie die Ausstellung von Passersatzpapieren.
Neben dem Landratsamt gibt es im Bodenseekreis noch die Ausländerbehörden der Großen Kreisstädte Überlingen und Friedrichshafen, die zusätzlich auch für die Gemeinden Immenstaad bzw. Owingen und Sipplingen zuständig sind.
Das Landratsamt Bodenseekreis ist für die gelb markierten Gemeinden zuständig:
Antworten auf häufige Fragen (FAQ)
Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Dienstleistungen der Ausländerbehörde Bodenseekreis (Stand: November 2025) Bevor Sie uns eine Nachricht schreiben oder anrufen, prüfen Sie bitte, ob Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Beachten Sie bitte auch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde Bodenseekreis.
Besitz eines Aufenthaltstitels
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird als Plastikarte im Scheckkartenformat (eAT-Karte) ausgestellt. Er enthält ein elektronisches Speichermedium (Chip), auf dem persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse), biometrische Merkmale (Lichtbild und Fingerabdrücke) sowie Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) gespeichert sind. Er wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis für folgende Aufenthaltszwecke:
- zum Zweck der Ausbildung / Studium
- zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- aus familiären Gründen
- aus besonderen Gründen (z. B. Wiederkehr ehemaliger deutscher Staatsbürger)
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
- Blaue Karte-EU
Für das Antragsverfahren können Gebühren anfallen. Die Gebühren sind in den Paragrafen 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung festgesetzt.
Mit Ihrem eAT als Online-Ausweis können Sie Ihre Identität bei digital beantragbaren Leistungen gegenüber Behörden oder Unternehmen sicher nachweisen. Ihre Ausweiskarte ist dafür zusätzlich mit einem Chip ausgestattet.
Informationen, insbesondere zur Funktionsweise, zum Datenschutz sowie zur PIN finden Sie unter: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Flyer "Der elektronische Aufenthaltstitel als Online-Ausweis".
Auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels sind die Gültigkeitsdauer der Karte mit Datum und eventuelle Anmerkungen zu Nebenbestimmungen vermerkt. Die Gültigkeitsdauer der Karte richtet sich nach der Gültigkeit Ihres befristeten Aufenthaltstitels.
Besitzen Sie hingegen einen unbefristeten Aufenthaltstitel, hat die Karte dennoch eine maximale Gültigkeit von zehn Jahren und muss dann neu ausgestellt werden. Dabei ist der elektronische Aufenthaltstitel in jedem Fall nur so lange gültig, wie der auf der Vorderseite der Karte ebenfalls eingetragene, dazugehörige Reisepass oder Passersatz. Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Reisepass oder Passersatz beantragen.
Ja, der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels kann und sollte bereits vor Ablauf der Gültigkeit Ihres aktuellen Aufenthaltstitels beantragt werden.
Auf Grund der aktuell langen Bearbeitungszeiten empfehlen wir eine Verlängerung mindestens 3 Monate vor Ablauf des Gültigkeitsdatums (siehe „Wo finde ich das Ablaufdatum meines elektronischen Aufenthaltstitels („eAT‐Karte“)?“ zu beantragen.
Beachten Sie bitte, dass eine verspätete Antragstellung zu einem Bußgeldverfahren führen kann. Außerdem kann eine verspätete Antragstellung im Einzelfall Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland negativ beeinflussen.
Grundsätzlich reisen Sie jedes Mal auf eigenes Risiko. Die Ausländerbehörde übernimmt keine Haftung für etwaige Probleme bei der Ein- und Ausreise. Die rechtzeitige Antragstellung auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels liegt daher in Ihrem Interesse.
Informieren Sie sich in jedem Fall vor Ihrer Ausreise über die Ein- und Ausreisebestimmungen des Ziel- sowie etwaiger Transitstaaten.
- Allgemeine Reisen: Bei Buchungen von allgemeinen Reisen oder Urlaubsreisen, die über die Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels hinausgehen, ist keine beschleunigte Bearbeitung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
- Reisen aus dringendem Grund: Ist eine Reise etwa wegen familiärem Notfall, dringender Geschäftsreisen oder Todesfall notwendig und ist aus diesem Grund eine vorzeitige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, müssen im Vorfeld entsprechende Nachweise darüber vorgelegt werden. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein ausführliches ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde auf Deutsch oder Englisch. Zudem wird ein Nachweis über den Grad der Verwandtschaft benötigt, zum Beispiel in Form einer Kopie aus dem Geburtenregister mit entsprechender Übersetzung.
- Reisen mit Niederlassungserlaubnis: Inhaber einer Niederlassungserlaubnis können den alten und den neuen Reisepass mit sich führen und damit reisen.
- Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz kann von deutscher Seite problemlos eine Ausreise und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat und etwaigen Transitstaaten empfehlenswert.
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz entfaltet diese Wirkung nicht. Das gleiche gilt für eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung.
Weitere allgemeine Informationen können auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes eingesehen werden: FAQ Auswärtiges Amt
Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.
Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
Zulassung zum Arbeitsmarkt
Wenn Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels bereits die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt haben, dann bleibt Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über Ihren Antrag gültig.
Soweit Sie Ihren Antrag online gestellt haben, erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.
Sie dürfen also zum Beispiel weiterhin arbeiten, wenn dies vorher auch erlaubt war. Gültig bleiben in diesem Zeitraum auch die gleichen Auflagen, die in Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel oder Ihrer bisherigen Fiktionsbescheinigung definiert sind.
Das so erworbene Aufenthaltsrecht („Fiktionswirkung“) besteht nur so lange, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat.
Hinweis: Wenn Sie mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel arbeiten dürfen, gilt das auch für die ausgestellte Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 (4) AufenthG gilt immer in Verbindung mit dem bisherigen Aufenthaltstitel und den darin festgelegten Rechten und Pflichten.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus‐ und Weiterbildung können Sie online beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16a AufenthG) berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16f AufenthG) zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 16d AufenthG) berechtigt zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche.
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 17 Abs. 1 und 2 AufenthG) berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen.
Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dürfen 140 Tage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto). Die Ausübung einer Tätigkeit hängt von den entsprechenden Auflagen ab.
Hinweis: Die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten muss nicht gesondert durch die Ausländerbehörde genehmigt werden und fällt auch nicht unter die 140 Tage‐Regelung. Das gilt auch für immatrikulierte wissenschaftliche Hilfskräfte an der jeweiligen Universität oder Hochschule sowie zum Beispiel am Fraunhofer IPA (Landesrecht BW § 57).
Wenn Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zum Studium oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sind, dürfen Sie 140 Tage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto). Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium auf Jobsuche sind oder einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten beantragen möchten.
Sobald Sie Ihre Ausbildung beendet haben, können Sie online einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stellen.
Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Sollte sich die Dauer Ihrer Ausbildung verlängert haben, zum Beispiel weil Sie die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder der Arbeitgeber diese aus sonstigen Gründen verlängert hat benötigen wir eine Kopie des verlängerten Ausbildungsvertrages sowie eine erneute Erklärung zur Beschäftigung.
Sofern in Ihrer Nebenbestimmung eine Arbeitgeberbindung eingetragen ist und Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten, können Sie online einen Antrag auf Änderung Ihrer aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen stellen.
Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Antrag abschließend geprüft werden konnte und die ggf. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Die Antwort darauf hängt von der Besitzdauer Ihrer Blaue Karte EU ab:
- Wenn Sie eine Blaue Karte EU seit weniger als zwölf Monaten besitzen, müssen Sie die Ausländerbehörde über Ihren Arbeitsplatzwechsel informieren. Der Zeitraum von zwölf Monaten beginnt mit Aufnahme der Beschäftigung. In diesen Zeitraum von zwölf Monaten können Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die außerhalb der Geltungsdauer der Blauen Karte EU bereits erworben wurden. Die Ausländerbehörde kann den Wechsel des Arbeitsplatzes auch im Nachhinein ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU nicht vorliegen.
- Wenn Sie eine Blaue Karte EU seit länger als zwölf Monaten besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis der Ausländerbehörde bei einem Arbeitsplatzwechsel. Sie müssen die Ausländerbehörde auch nicht informieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Blaue Karte EU müssen bei jedem Arbeitsplatzwechsel erfüllt sein. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist weiterhin nicht erlaubt.
Wird die Beschäftigung vor Ablauf der Blauen Karte EU beendet, sind Sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung verpflichtet, dies der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen.
Niederlassungserlaubnis
Die Bearbeitung erfolgt nach Eingangsdatum. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens und der begrenzten personellen Kapazitäten ist aktuell mit sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Außerdem sind für die Prüfung auch Anfragen bei den deutschen Sicherheitsbehörden erforderlich.
Wir bitten von Anfragen zum Sachstand abzusehen. Ihre Anfragen haben keinen Einfluss auf die Dauer der Prüfung und verkürzen die Zeit der Bearbeitung nicht. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Informationen zur Stellung eines Antrages finden Sie unter Niederlassungserlaubnis.
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Das bedeutet: Auch nach Ablauf des elektronischen Aufenthaltstitels („eAT‐Karte“) bestehen das unbefristete Aufenthaltsrecht und die Berechtigung zur Ausübung einer Arbeit fort. Es muss lediglich eine neue eAT‐Karte ausgestellt werden. Die Karte ist immer so lange gültig wie der eigene Reisepass.
Inhabern einer Niederlassungserlaubnis wird daher im Falle einer abgelaufenen eAT-Karte keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Familienzusammenführung
Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG benötigen Drittstaatsangehörige für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum. Dieses muss vor der Einreise erteilt werden. Kraft Gesetzes sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Somit müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland stellen. Auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erhalten Sie Informationen über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen.
Fiktionsbescheinigung
Das Stellen eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entfaltet eine sogenannte Fiktionswirkung. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag per Gesetz als erlaubt gilt (§ 81 AufenthG).
Unterschieden wird dabei zwischen der Erlaubnisfunktion und Fortgeltungsfunktion:
- Erlaubnisfunktion: Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Die Erlaubnisfiktion vermittelt dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt, stellt ihn aber nicht so, als besäße er einen Aufenthaltstitel.
Die Erlaubnisfiktion besteht bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes und endet mit Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erlaubt.
- Fortgeltungsfunktion: Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Die Fortgeltungsfiktion besteht bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes und endet mit Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
In Fällen der Fortgeltungsfiktion kann eine Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn der bisherige Aufenthaltstitel hierzu bereits eine entsprechende Berechtigung enthielt.
Ausführlichere Informationen, auch zur Vorlage bei Dritten wie Arbeitgebern, können Sie dem Merkblatt des Ministeriums für Justiz und Migration Baden-Württemberg entnehmen.
Aufenthaltsgestattung und Duldung
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet (§ 55 Abs. 1 Asylgesetz).
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher faktisch weiterhin ausreisepflichtig.
Die Duldung als Ausweisdokument dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird.
Wenn in Ihrer Aufenthaltsgestattung die Auflage „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ eingetragen ist, darf eine Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde aufgenommen werden.
Vor der Arbeitsaufnahme muss zwingend die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden, wenn in Ihrer Duldung einer der folgenden Nebenbestimmungen eingetragen ist:
- „Beschäftigung (=unselbständige Tätigkeit) nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich“
- „Beschäftigung ausländerrechtlich erlaubt, vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine selbständige Tätigkeit ist kraft Gesetzes nicht gestattet“.
Sofern die Nebenbestimmung „Beschäftigung ausländerrechtlich erlaubt, vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine selbständige Tätigkeit ist kraft Gesetzes nicht gestattet“ in Ihrer Duldung eingetragen ist, benötigen Sie für die Aufnahme eines unentgeltlichen Praktikums oder die Aufnahme einer staatlich anerkannten Berufsausbildung und jeder weiteren, in § 32 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) aufgeführten Tätigkeit keine Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Aufenthaltsrecht für Ukrainer
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Flüchtlingen getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt das Aufenthaltsgesetz (§ 24 AufenthG) unmittelbar zur Anwendung. Das heißt: Sie können ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Staatsangehörige anderer Drittländer, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Antragsberechtigte Geflüchtete aus der Ukraine – ukrainische Staatsangehörige und sogenannte Drittstaater/innen – können sich ab 1. September 2022 maximal 90 Tage ab der ersten Einreise ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Das sieht die Verordnung zur Änderung der Ukraine‐Aufenthalts‐Übergangsverordnung vor.
Der Aufenthalt ist auch dann erlaubt, wenn Sie nachweislich rechtzeitig einen Antrag gestellt haben und die Ausländerbehörde nicht innerhalb von 90 Tagen eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen kann.
Verteilung auf andere Bundesländer:
In Deutschland besteht ein Quotensystem für eine bundesweit gleichmäßige Verteilung von Geflüchteten aus der Ukraine. Sollte sich das Land Baden-Württemberg, zu dem die Ausländerbehörde des Bodenseekreises gehört, zum Zeitpunkt Ihrer Einreise in der Quotenübererfüllung befinden, kann es sein, dass Sie von uns an ein anderes Bundesland weiterverteilt werden. Familiäre Bindungen in Baden-Württemberg, sofern vorhanden, werden dabei lediglich mit Blick auf die Kernfamilie (Eltern und ihre leiblichen Kinder) berücksichtigt.
Sie können sich somit nicht frei aussuchen, in welchem Bundeslang Sie Ihren Wohnsitz nehmen.
Wohnsitznahmeverpflichtung für das Bundesland Baden-Württemberg:
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat am 6. Mai 2022 eine Allgemeinverfügung zur landesinternen Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne de Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung des vorübergehenden Schutzes erlassen. Damit besteht nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG für die von der Allgemeinverfügung umfassten Personen kraft Gesetzes eine Wohnsitznahmeverpflichtung.
Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung nach dem Ausländerrecht finden Sie auf der Webseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Daraus folgt: Sollten Sie durch das Quotensystem auf das Land Baden-Württemberg verteilt worden sein dürfen Sie Ihren Wohnsitz lediglich im Land Baden-Württemberg nehmen. Beachten Sie bitte, dass auch alle anderen Bundesländer ähnliche Regelungen getroffen haben.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2026 noch gültige „Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz“ automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die an Geflüchtete aus der Ukraine erteilt wurden und die am 1. Februar 2026 noch gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 fort. Das bedeutet:
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2026 gültig ist.
- Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Besuch von Integrationskursen und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso über die Fortgeltung informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.
Nicht‐ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes über den 4. März 2025 hinaus ist nicht möglich.
Nicht‐ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes über den 4. März 2025 hinaus ist nicht möglich.
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Telefon: +49 7541 204-3330
oder
E-Mail: auslaenderwesen@bodenseekreis.de
Sekretariat
Tel.: +49 7541 204-5463
auslaenderwesen@bodenseekreis.de
Weitere Ausländerbehörden im Bodenseekreis
Stadt Friedrichshafen
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 203-52162
Fax: 07541 203-52169
Stadt Überlingen
Christophstraße 1
88662 Überlingen
Tel.: 07551 99-1055
Fax: 07551 99-1466